Der Fiskus als enttäuschter Erbe

13.08.2019, Hans-Robert Ilting

Über mehrdeutige und ungeschickte Formulierungen in privatschriftlich verfassten Testamenten haben wir bereits öfter berichtet. Das Saarländische Oberlandesgericht war kürzlich mit einem Fall befasst, der die hiesige Finanzverwaltung als enttäuschten Erben zurückließ.

Der Erblasser hatte von seinem Vater etwa 350.000 Euro geerbt, war aber unter anderem mit der Regelung der steuerlichen Angelegenheiten heillos überfordert, weshalb er schließlich in seinem knappen Testament formulierte, dass er „alles dem Staat vermacht, damit er sich um den Rest der Familie kümmert“. Das wurde behördlicherseits so (miss-)interpretiert, als habe der Erblasser den Fiskus zum alleinigen Erben eingesetzt.

Das sahen die gesetzlichen Erben allerdings ganz anders und zogen vor Gericht. Sie argumentierten, das Wort „vermachen“ sei nicht juristisch zu verstehen im Sinne einer endgültigen Zuweisung, sondern eher als treuhänderische Verwaltung. Das sah das Oberlandesgericht auch so: Mit Beschluss vom 15.01.2019 stellte es klar, dass der Erblasser nicht etwa den Staat begünstigen wollte, sondern mit seiner Formulierung nur angeordnet hatte, dass seitens der Behörde ein Testamentsvollstrecker benannt und ernannt werde, der die Erbschaft – zu Gunsten der nächsten Angehörigen – abwickle. Da es dem Erblasser offensichtlich um das Wohl der Familie ging, lag trotz der ungeschickten Formulierung die Annahme fern, der Staat solle erben.

Einmal mehr ist darauf hinzuweisen, dass große Sorgfalt auf die Formulierung eines Testaments zu legen ist, was mit einer rechtlichen Beratung einhergehen sollte.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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