Haftungsfalle: Schuldbeitrittserklärung bei Pflegeheim-Vertrag

11.06.2019, Marion Bayer

Mit Abschluss eines Pflegeheimvertrages kommen erhebliche Kosten auf den Heimbewohner zu, die üblicherweise nicht vollständig von der Pflegeversicherung gedeckt sind. In nicht wenigen Fällen erfolgt der Abschluss auch nicht vom Heimbewohner selbst, sondern von einem Bevollmächtigten. Erfahrungsgemäß stehen hier die Bevollmächtigten einerseits unter emotionalem Stress; andererseits befinden sie sich aber auch in einer Zwangslage, da sie den Pflegebedürftigen unterbringen müssen.

Hier sollten die Bevollmächtigten dringend darauf achten, nicht neben dem Heimvertrag, den sie in Vollmacht für den Pflegebedürftigen unterzeichnen, auch einen Schuldbeitritt zu unterschreiben. Nicht selten versuchen Pflegeeinrichtungen, durch Vereinbarung eine Mithaftung von Angehörigen oder Ehrenamtlichen in Form einer Schuldbeitrittserklärung zu erreichen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Zweibrücken (23. Juli 14,1 U 143/13) ist eine unbegrenzte Mithaftung in Form des Schuldbeitrittes unzulässig. Es darf allerdings eine Mithaftung vereinbart werden bis zum zweifachen eines monatlichen Entgeltes.

Aus diesem Schuldbeitritt ergäbe sich dann die Verpflichtung des unterzeichnenden Angehörigen, bis zu dieser Höhe unabhängig von der Frage, ob Eltern Unterhalt zu zahlen ist, sich an den Unterbringungskosten zu beteiligen.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

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