Seniorentipp: Haftung für Bestattungskosten trotz Erbausschlagung?

20.08.2018, Hans-Robert Ilting

Die Erbausschlagung ist das probateste Mittel, um eine unliebsamen Haftung für Schulden des Erblassers und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Sie ist aber gerade deswegen einschneidend und muss sorgfältig abgewogen werden.

Die Ausschlagung der Erbschaft hilft aber in bestimmten Fällen nicht: Sofern nämlich ein naher Angehöriger des Verstorbenen als sogenannter „Bestattungspflichtiger“ im Sinne des Bestattungsgesetzes gilt, besteht die entsprechende Verpflichtung zur Durchführung der Bestattung und Tragung der entsprechenden Kosten. Das gilt unabhängig von einer etwaigen Ausschlagung des Erbes. Das hat folgende Bewandtnis:

In den einzelnen Bundesländern existieren Bestattungsgesetze, die im öffentlichen Interesse nahen Angehörigen, und zwar dem Ehepartner, den Kindern, den Eltern und sogar Geschwistern, Großeltern und Enkelkindern (in dieser Reihenfolge) die Verpflichtung zur Besorgung der Bestattung auferlegen. Kommen diese Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nach, wird das Ordnungsamt eine Bestattung im Wege der Ersatzvornahme vornehmen und anschließend Kostenersatz von dem Bestattungspflichtigen per Bescheid verlangen und zwar, wie gesagt, ohne Rücksicht darauf, ob der Angehörige Erbe geworden ist oder nicht. Die Verpflichtung steht nämlich selbstständig neben der erbrechtlichen Position des Angehörigen.

Ähnlich wie beim Elternunterhalt ist es auch kaum möglich, sich dieser Verpflichtung mit dem Argument zu entziehen, man habe seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zum Erblasser gehabt oder Erblasser habe seinerseits Unterhaltspflichten etc. verletzt. Wir haben einen solchen Fall erst kürzlich vor dem für die Überprüfung eines solchen Leistungsbescheides zuständigen Rechtsausschuss begleitet. Erfolgversprechend ist eine Verteidigung gegen einen solchen Bescheid regelmäßig nur, wenn man nachweisen kann, dass der Erblasser rechtskräftig wegen Straftaten zum Nachteil des Angehörigen verurteilt wurde. Das ist freilich nur selten der Fall.

Zu vermeiden ist eine solche Heranziehung zum Kostenersatz also kaum. Eine Ausschlagung der Erbschaft hilft dagegen nicht.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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