Update zur Schwarzarbeit

25.06.2020, Hans-Robert Ilting

Im Artikel vom 24.09.2018 hatten wir schon dargestellt, dass nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch die Rechtsprechung der Schwarzarbeit nachhaltig den Kampf angesagt hat. Nach wegweisenden Entscheidungen des BGH kann man vereinfacht sagen:

Die Gewährung von Rechtschutz wird sowohl dem beteiligten Unternehmer als auch dem Auftraggeber verweigert. Weder kann der Unternehmer Ansprüche wegen seiner Leistungen erfolgreich einklagen, noch kann der Auftraggeber wegen Mängeln der Leistung Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Denn nach dem Schwarzarbeitsgesetz ist ein solcher Werkvertrag schlicht und ergreifend nichtig und auch Ansprüche wegen eines beim Kunden verbliebenen Wertvorteils sind nicht gerichtlich durchsetzbar.

Nun hat das Oberlandesgericht Düsseldorf noch „eins drauf gesetzt“:

Mit Urteil vom 21.01.2020 (21 U 34/19) wurde in einem an sich ganz normalen Werklohnprozess vom Gericht eine Schwarzgeldabrede entdeckt und der Prozess dann schnell beendet. Das ist deshalb bemerkenswert, weil die Parteien es verständlicherweise tunlichst vermieden hatten, die Zahlung von Leistungen ohne Rechnung im Prozess zu erwähnen. Normalerweise wird im Zivilprozess vom Gericht nur das verwertet, was von den Parteien vorgetragen wird. Aus irgendeinem Grund wurde im Rahmen einer Anhörung aber klar, dass es eine WhatsApp-Korrespondenz gab, die für das Gericht eindeutig die Verabredung von Schwarzgeldzahlungen bewies. Die Richter stolperten über folgenden Satz: „… auf das andere Konto, dass nicht so viel an die Augen von F. kommt. Danke“.

Die Versuche der Beteiligten zu erklären, wer wohl mit „F.“ außer dem Finanzamt gemeint sein könnte, blieben erfolglos. Die Akte wurde nach Verkündung des Urteils postwendend an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Unseren ursprünglichen Artikel finden Sie hier.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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