Benedikt Müller, LL.M.

Benedikt Müller, LL.M.

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Benedikt Müller ist in unserer Kanzlei schwerpunktmäßig mit der Bearbeitung von Mandanten aus dem Bereich des gesamten Strafrechts befasst.

Beruflicher Werdegang

Sein Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er an der Universität des Saarlandes und belegte dabei den Schwerpunktbereich Deutsche und internationale Strafrechtspflege, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Im Rahmen des Programms „Public International Law“ der Universität in Oslo konnte er im Jahr 2020 den weiterführenden Abschluss eines Master of Law (LL.M.) erlangen. Fokus seiner Masterarbeit in diesem Zusammenhang waren Fragestellungen aus dem Bereich des internationalen Strafrechts und dessen Parallelen zur hiesigen Rechtsordnung.

Während des Referendariats konnte er im Jahr 2022 in unserer Kanzlei weitere Erfahrungen im Bereich des Strafrechts sammeln.

Wissenschaft

Seit 2022 ist Rechtsanwalt Müller am Lehrstuhl von Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu (Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie) wissenschaftlich tätig.

Ferner unterrichtet er seit 2020 als Lehrbeauftragter Studierende an der Universität des Saarlandes im Strafrecht.

Veröffentlichungen

Vergeistigter Gewaltbegriff 2.0?, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 07.07.2022 – 4 StR 508/21, jM 2023, S. 213-215.

Fachbeiträge von Benedikt Müller, LL.M.

  • 16.11.2023

    Beratung von MORDLUST - DER PODCAST

    Großartige Neuigkeiten! weiterlesen

  • 23.06.2023

    Muss man auf eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter reagieren?

    Laut Statistischem Bundesamt verzeichnet allein das Jahr 2021 etwas über 4,9 Millionen Neuzugänge an staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Damit ist lange nicht gesagt, gegen wie viele Personen in toto jedes Jahr ermittelt wird; Nichtsdestotrotz steht fest: Nicht wenige Menschen sehen sich zeit ihres Lebens mit der Frage konfrontiert, wie man sich verhalten sollte, wenn die Ermittlungsbehörden eröffnen, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen einen selbst durchgeführt werden, z.B. indem man Adressat einer Vorladung als Beschuldigter wird. Nicht selten wird in solchen Schreiben der Anschein erweckt, man müsse zu dem Vorladungstermin erscheinen. Besteht eine solche Pflicht wirklich? Macht es nicht Sinn zum „Beweis“ der eigenen Unschuld einer solchen „Einladung“ nachzukommen und sich zu den Vorwürfen zu äußern? Stimmt der inzwischen fast popkulturelle Satz, ein Schweigen dürfe nicht gegen Sie verwendet werden, wirklich? weiterlesen

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