Ein Koch muss ins „Kit(t)chen“: Als Prominenter und Beschuldiger vor Gericht

Mit der provokativen Frage „Muss er ins selbe Gefängnis wie Uli Hoeness?“ plakatierte BILD am 13.10.2022 den Artikel über den Prozessauftakt gegen den prominenten Koch Alfons Schuhbeck; natürlich garniert mit Fotos von einem geknickt-demütig wirkenden Angeklagten, aus einer wenig einladenden Gefängniszelle aus der JVA Landsberg sowie aus besseren Tagen (eine Aufnahme gemeinsam mit Hoeness und Schuhbeck). Sind Hauptverhandlungen gegen bekannte Persönlichkeiten mit Ausnahme des medial stark begleiteten Prozessauftakts und dessen oft tragischen (medien-) öffentlichem Ende normalerweise eher fade oder allenfalls beweis- bzw. situationsspezifisch gesalzen bzw. gepfeffert, führte Schuhbeck – seiner genial zelebrierten Profession geschuldet – neue Gewürze in die Hauptverhandlung ein. Er soll nämlich, BILD zufolge, neben einem weitgehenden Geständnis Tipps zu Knoblauch, Ingwer und Kardamom gegeben haben.

Ob die kenntnis- wie aufschlussreiche Einführung der Strafkammer in die Gewürzkunde erfolgreich war, wird sich wohl nie feststellen lassen. Denn Schuhbeck wurde am 27.10.2022 durch das Landgericht München zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, wohingegen die Staatsanwaltschaft im Plädoyer noch eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten gefordert hatte. Die Verteidigung erachtete demgegenüber in ihrem Plädoyer eine Freiheitsstrafe auf Bewährung in Kombination mit einer Geldstrafe für tat- und schuldangemessen. Die Gründe des Gerichts, sich gewissermaßen zwischen den Polen zu positionieren, liegen im schweigenden Grab des sakrosanten Beratungsgeheimnisses. Vorbehaltlich einer revisionsgerichtlichen Überprüfung und damit letztlich der Rechtskraft der Entscheidung gilt also wie die FAZ vom 28.10.2022 titulierte: „Koch Alfons Schuhbeck muss in Haft“ und an anderer Stelle als Zitat des Verurteilten: „Ich weiß, dass es falsch war“. Kurz und knackig: Der (Star-) Koch muss ins „Kit(t)chen“.

Das von einer lebhaften und auch aktiven Öffentlichkeit begleitete Verfahren – viele Außenstehende haben sich in- und außerhalb des Gerichtssaals unmittelbar an die Vorsitzende der Strafkammer gewandt – brennspiegelt deshalb geradezu exemplarisch die Besonderheiten von Strafverfahren gegen bekannte Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Sport oder Kultur. Alleine das Bestehen eines Verfahrens und die hiermit verbundenen Besonderheiten belasten, oft unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens und insbesondere des öffentlichen Prozesses, den betroffenen Beschuldigten sowie sein Umfeld. Auch die Verteidigung ist in dieser Konstellation in besonderer Art und Weise gefordert.

Wurde lange Zeit die These von einem Promibonus oder von einer Sonderbehandlung von Beschuldigten aus dem Bereich des „white collar crime“ vertreten, zeigt die Entwicklung seit längerem in eine andere Richtung. Eine zuweilen seltsame Melange von Gründen trägt zu dieser Entwicklung bei. Der Horizont reicht von schlicht profilierungsaffinen Verfolgungsbehörden oder dem Jagdtrieb einzelner Verfolger bis hin zu Argumenten einer (vermeintlich) notwendigen Gleichbehandlung. Zumindest letzteres birgt enorme straf- und außerstrafrechtliche Risiken für den Betroffenen, da die subjektiven Besonderheiten des Falles und die spezifischen Auswirkungen von Strafrecht auf die Einzelperson aus dem Fokus geraten. Denn nicht nur strafrechtliche Sanktionierungen oder Reaktionen unterschiedlicher Form, sondern auch gravierende berufliche wie soziale Deformationen bis hin zur Zerstörungen oder gar Existenzvernichtung können sich realisieren. Angesichts dessen lässt sich nachvollziehen, dass in der Regel bereits die Existenz eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Belastung wird und auch erhebliche Ressourcen bindet.

Ein prominenter Beschuldigter hat sich deshalb auf einiges einzustellen. Das medial begleitete Strafverfahren vom Ermittlungsverfahren bis hin zu einer möglicherweise zu verbüßenden Freiheitsstrafe wird ihn selbst und sein Umfeld aufs Höchste strapazieren. Vieles, wenn nicht gar seine Existenz und damit schlicht alles steht auf dem Spiel.

Und Schuhbeck?: Auch für ihn ist es mit dem Urteil noch nicht vorbei. Vielleicht schließt sich ein Revisionsverfahren an mit der möglichen Konsequenz einer erneuten Hauptverhandlung vor dem Landgericht München. Wenn er hingegen ins „Kit(t)chen“ muss, stellt sich zu gegebener Zeit die Frage des offenen Vollzugs sowie die Frage einer vorzeitigen Entlassung auf Bewährung. Da eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung für einen erheblichen Zeitraum vorliegt (2009 bis 2016), wird – neben dem (Steuer-) Strafrecht und seinen Folgen – die wirtschaftliche und persönliche Situation, in welcher Form auch immer, zu ordnen sein.

Schubeck

Prof. Dr. Guido Britz

Rechtsanwalt
Strafrecht
Strafprozessrecht

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