Haftung des Krankenhauses nach einer MRSA-Infektion?

25.11.2014, Marion Bayer

Zum Allgemeinwissen gehört wohl mittlerweile dass man sich im Rahmen eines stationären Aufenthaltes durchaus mit multiresistenten Keimen infizieren und dass dies erhebliche Folgen haben kann. Wie sollte man als Patient dann vorgehen? Haftet das Krankenhaus auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?

Wirft ein Patient einem Krankenhaus vor, sich einer vermeidbaren MRSA-Infektion im Rahmen des stationären Aufenthaltes zugezogen zu haben, so wirft damit dem Klinikum einen Behandlungsfehler vor.

Begibt der Patient sich in stationärer Behandlung, so geht er damit mit dem Krankenhausträger einen Behandlungsvertrag ein.

Im Rahmen dieses vertraglichen Behandlungsverhältnisses hat das Krankenhaus die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erbringen. Da ist laut § 23 Abs. 3 S. 2 Infektionsschutzgesetz:

"Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission für an fürAntiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind"

Dem Patienten obliegt grundsätzlich der Vollbeweis, dass im Klinikum diese Empfehlungen nicht eingehalten worden sind. Diesen Beweis erbringt der Patient durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens.

Möglicherweise kann dem Patienten auch die Rechtsfigur des voll beherrschbaren Risikos weiterhelfen, wenn die MRSA-Infektion weder aus dem Bereich des Patienten noch aus dem Kernbereich des ärztlichen Handelns herrührt, sondern nachweislich aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren ärztlicherseits durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens voll ausgeschlossen werden können. (sog. voll beherrschbare Risiken).

Kann dies belegt werden, so trifft die Krankenhausseite die Beweislast für eine fehlende Sorgfaltspflichtverletzung und ein Verschulden. In diesem Fall muss der Patient eindeutig den Keim-und Überträger sowie den Übertragungsweg im Nachhinein bestimmen können. Stammt die Infektionsquelle also nachweislich aus dem Bereich der Klinik, dann kommt die Rechtsfigur des voll beherrschbaren Risikos zur Anwendung.

Generell kann festgehalten werden, dass es für den Patienten nach aktueller Rechtslage schwierig (aber nicht unmöglich!) ist, wegen seiner im Krankenhaus erworbenen MRSA Infektion erfolgreich gegen den Klinikträger vorzugehen.

Gleichwohl ist im Falle einer MRSA-Infektion zu überprüfen, ob sich nicht ein Verstoß gegen die Hygienevorschriften ereignet hat. Darüber hinaus ist in der Tat im Rahmen einer Sachverständigenbegutachtung es möglich, aus dem Klinikbetrieb einen Keim- und Überträger ausfindig zu machen.

Der Patient wird einen Prozess, in dem er einen Hygienefehler des Krankenhauses für eine MRSA - Infektion verantwortlich macht, nur dann gewinnen, wenn er entweder erhebliche Verstöße gegen o.g. Hygienestandards belegen oder aber nach den Regeln des voll beherrschbaren Risikos den Übertragungsweg beweisen kann (Erwerb des Keimes nachweislich im Klinikum)

Eine umfassende und eingehende Überprüfung des Sachverhalts ist in jedem Fall angezeigt.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

Kontakt