Hinweise zum Verhalten bei einer strafprozessualen Durchsuchung

04.03.2021, Dr. Kai-Daniel Weil

Strafprozessuale Durchsuchungen dienen der Gewinnung von Informationen und dem Auffinden von Beweismitteln. Insofern erfolgen diese für die Betroffenen in aller Regel überraschend, was die hiermit zwangsläufig einhergehende Ausnahmesituation erheblich verstärkt. Finden im Ernstfall gleichwohl die nachfolgenden Hinweise Beachtung, können im Rahmen dieser grds. zu duldenden Zwangsmaßnahme Fehler (für das Strafverfahren) vermieden werden:

Bleiben Sie ruhig und machen Sie ausschließlich Angaben zu Ihrer Person; Angaben zur Sache gilt es unbedingt zu vermeiden. Sie sollten während der gesamten Dauer der Maßnahme insofern zur Sache schweigen.

Lassen Sie die Beamten sich ausweisen und notieren Sie deren Namen, Bezeichnung und Dienststelle. Verständigen Sie Ihren Anwalt und bitten Sie die Ermittlungspersonen bis zum Eintreffen des Anwalts mit der Durchsuchung zu warten. Sollte kein Anwalt vor Ort sein, überwachen Sie die Durchsuchung wie folgt:

Lassen Sie sich einen etwaigen Durchsuchungsbeschluss aushändigen und lesen Sie diesen genau durch. Existiert keine eigene Abschrift für Sie, kopieren Sie sich den Beschluss. Beachten Sie etwaige Beschränkungen hinsichtlich des Durchsuchungsobjektes bzw. der gesuchten Beweismittel. Konkret: Lassen Sie die Beamten nur die Räumlichkeiten betreten und die Unterlagen durchsuchen, die von einem etwaigen Beschluss umfasst sind.

Seien Sie kooperationsbereit und bieten Sie an, die gesuchten Beweismittel vorzulegen bzw. zusammenzutragen. Hierdurch kann vermieden werden, dass überschüssige Beweismittel mitgenommen werden oder sog. Zufallsfunde entstehen. Vernichten oder verstecken Sie aber keinesfalls Unterlagen bzw. Daten. Unterlagen, welche für den Geschäftsbetrieb notwendig sind, sollten kopiert werden.

Beobachten Sie die Ermittlungsbeamten während der Durchsuchung durchgehend mit Blick auf etwaige vorerwähnte Beschränkungen.

Bestehen Sie am Ende der Durchsuchung auf eine förmliche Beschlagnahme der Unterlagen, um etwaige Rechtsbehelfe gegen die Maßnahme aufrechterhalten zu können. Lassen Sie sich ein genaues Verzeichnis über die mitgenommenen bzw. beschlagnahmten Unterlagen aushändigen und vermeiden Sie im Nachgang an eine Durchsuchung sich am Telefon zur Sache zu äußern.

Im Rahmen von Durchsuchungen bei Unternehmen sollte überdies Folgendes berücksichtigt werden:

Empfehlenswert erscheint, für die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbeamten, einen Mitarbeiter sowie einen Vertreter zu bestimmen (Bezugsperson). Dieser sollte allen Mitarbeitern des Unternehmens bekannt sein, damit im Ernstfall Kontakt zu dieser Bezugsperson aufgenommen werden kann.

Den Mitarbeitern sollte generell mitgeteilt werden, dass sie im Falle einer Durchsuchung im Nachgang hierzu zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Hierauf sollte die Bezugsperson zu Beginn einer Durchsuchung gleichwohl nochmals hinweisen.

Darüber hinaus sollten die Ermittlungspersonen zu Beginn einer Durchsuchung zentral in eine Räumlichkeit gebracht werden, damit sich die ausgewählte Bezugsperson mit allen vor Ort befindlichen Beamten zusammenfinden kann.

Die Bezugsperson sollte zudem sofort den Geschäftsführer bzw. Vorstand sowie den Anwalt informieren. Bis zum Eintreffen des Anwalts, sollten die Ermittlungspersonen gebeten werden, mit der Durchsuchung zu warten. Sollte kein Anwalt vor Ort sein können, hat die Bezugsperson die Durchsuchung gewissermaßen wie zuvor beschrieben zu überwachen.

Zusammenfassend ist hinsichtlich einer Durchsuchung zu konstatieren, dass Ruhe bewahrt und keine Angaben zur Sache gemacht werden sollten. Sog. Spontanäußerungen oder gar Einlassungen (zur Sache) gilt es unbedingt zu vermeiden. Im Ernstfall können Sie uns gerne – während oder im Nachgang einer Durchsuchung – kontaktieren.

Dr. Kai-Daniel Weil

Rechtsanwalt
Zertifizierter Compliance Officer (C.H. Beck)

Kontakt