Umsatzsteuer: Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 22.000 €

Für Unternehmer mit niedrigen Umsätzen gewährt das Umsatzsteuergesetz in § 19 UStG eine Vereinfachungsregelung: Wer als Unternehmer gewisse Umsatzgrenzen nicht überschreitet, hat das Wahlrecht, sich weitgehend wie ein Nichtunternehmer behandeln zu lassen.

Übt der Kleinunternehmer dieses Wahlrecht aus, so wird vom Finanzamt keine Umsatzsteuer erhoben. Umgekehrt kann dann aber auch die Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer nicht abgezogen werden.
Mit Wirkung ab dem 1.1.2020 hat der Gesetzgeber nunmehr eine der beiden Grenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 UStG) angehoben.

Die alte, bis zum 31.12.2019 geltende Regelung besagte, dass die Umsätze im vorangegangenen Jahr 17.500 € und im laufenden Jahr 50.000 € nicht überschreiten dürfen. Der Gesetzgeber hat die 17.500 €-Grenze nunmehr auf 22.000 € angehoben. Das bedeutet, dass ein Unternehmer, dessen Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird, sich als Kleinunternehmer behandeln lassen kann.
Obwohl das Gesetz erst am 1.1.2020 in Kraft getreten ist, hat es bereits Auswirkungen auf die Umsätze im Jahr 2019. Da die 22.000 €-Grenze die im vorangegangenen Jahr erzielten Umsätze betrifft, bezieht sich diese Umsatzgrenze bereits auf die im Jahr 2019 erzielte Umsätze. Damit kann jemand, der im Jahr 2019 zwar mehr als 17.500 € Umsatz, jedoch nicht mehr als 22.000 € Umsatz hatte und dessen Umsatz im laufenden Jahr 2020 die 50.000 €-Grenze nicht überschreiten wird, sich (anders als nach der bis zum 31.12.2019 geltenden Regelung) als Kleinunternehmer behandeln lassen.

Justizrat Dr. Udo Michalsky

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte (RWS)

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