VOB-VERTRAG: VORSICHT MIT WHATSAPP-NACHRICHTEN!

30.04.2024, Hans-Robert Ilting

Geschäftliche Kommunikation wird zunehmend über WhatsApp und andere Messenger-Dienste erledigt.

Achtung aber bei rechtlich relevanten Erklärungen: Das OLG Frankfurt hatte zu entscheiden, ob eine per WhatsApp dem Unternehmer übermittelte Mängelrüge des Kunden nach den Vorschriften der VOB/B zu einer Gewährleistungsverlängerung führte. Das war nicht der Fall, weil die VOB in § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 eine „schriftliche“ Mängelanzeige fordert. Ist dieses Regelwerk in die Vertragsbeziehung einbezogen, muss nach § 127 Abs. 2 BGB aber eine „telekommunikative Übermittlung“ vorliegen. Das ist nach der Entscheidung des Gerichts aber nur dann erfüllt, wenn die Erklärung in gleicher Weise wie ein Schriftstück verfasst und übermittelt wird sowie ausgedruckt und dauerhaft abgespeichert werden kann. Das sei hier alles nicht der Fall.

Konsequenz: Sicherheitshalber sollten Erklärungen dieser Art mindestens per E-Mail übermittelt werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2023, 15 U 211/21).

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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