Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten und gilt vorerst bis zum 30. September 2020

Rückwirkend zum 01.03.2020 und mit Geltung bis (vorerst) zum 30.09.2020 sind die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft getreten. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie sieht im Bereich des Insolvenzrechts folgende Maßnahmen vor:

1.

Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt aber nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem ist erforderlich, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Antragspflichtigen Unternehmen soll so die Gelegenheit gegeben werden, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.

2.

Die Haftung der Geschäftsleiter während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten wird deutlich eingeschränkt. Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzept dienen, gelten als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 64 Satz 2 GmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz, § 130a Abs. 1 Satz 2 HGB (ggf. i.V.m. § 177a Satz 1 HGB)und § 99 Satz 2 GenG vereinbar.

3.

Eine bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die in dem Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite gilt als nicht gläubigerbenachteiligend. Gleiches gilt für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nicht aber deren Besicherung.

4.

Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.

5.

Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.

6.

Die Möglichkeit von Gläubigern, begründete Insolvenzanträge über das Vermögen ihrer Schuldner zu stellen, werden für drei Monate eingeschränkt. Bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubiger Insolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.

Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden. Die Vorschriften greifen damit flankierend zu den umfassenden staatlichen Hilfsprogrammen.

Bei Rückfragen steht Ihnen unser aus fünf Berufsträgern bestehendes Insolvenzrechtsteam gerne zur Verfügung.

Justizrat Dr. Udo Michalsky

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte (RWS)

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