Vom Ausbruch des sog. Coronavirus sind alle gesellschaftlichen Bereiche und die individuelle Lebensgestaltung nachhaltig betroffen. Welche Restriktionen noch – neben den bereits ergriffenen hoheitlichen Maßnahmen – folgen und welche (weiteren) negativen Effekte drohen, ist zurzeit mehr als offen. Die bislang zu verzeichnenden Reflexe insbesondere auf die Wirtschaft als einer zentralen Grundlage unserer gesellschaftlichen wie staatlichen Existenz sind gravierend. Betroffen sind neben den Unternehmen als einer tragenden Säule der Wirtschaft insbesondere die Justiz in allen ihren Facetten. Corona fordert demzufolge der Rechtsstaat und dessen Funktionieren in besonderer Weise heraus.
Worum geht es: Vom Coronavirus (SARS-CoV-2 bzw. 2019-nCoV) geht eine erhebliche Infektionsgefahr aus. Es geht mithin in der Konsequenz darum, Ansteckungsgefahren nach einer Infektion bzw. Erkrankung mit der Lungenkrankheit COVID-19 effektiv zu bekämpfen. Zentrales rechtliches Instrumentarium hierfür ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Eingepasst in einen korrespondierenden völkerrechtlichen Kontext stellt das IfSG als Fachgesetz im Rahmen der Epidemiologie besonderes Gefahrenabwehrrecht dar. Die sich durch dessen Anwendung ergebenden Einschränkungen des (gesamt-) gesellschaftlichen Lebens betreffen die individuelle Lebensgestaltung einschließlich der Berufsausübung wie auch das Wirtschaftsleben ansonsten.
In der Rubrik „Corona und Recht“ werden zunächst die aktuellen Rechtsgrundlagen dargestellt. Sodann ist es ein Anliegen, in verschiedenen Rechtsbereichen spezifische Problemlagen zu erörtern. Die Beiträge aus allen Kompetenzbereichen der Kanzlei bieten eine erste Orientierung für alle Rechtssuchenden. Im Übrigen stehen wir für eine Beratung zur Verfügung.