Der Unterschied zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter

31.03.2021, Ingo Witte

Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter sind beide Versicherungsvermittler. Dies bedeutet beide verdienen Geld damit, dass sie bei Interessierten den Versicherungsbedarf ermitteln und sodann Angebote für den Abschluss von Versicherungen unterbreiten. Beide sind verpflichtet richtig zu beraten. Aber wo liegt der Unterschied? 

Es gibt einen bedeutenden Unterschied: Der Versicherungsvertreter wird für eine oder mehrere bestimmte Versicherungen tätig und wird deshalb auch nur Produkte der von ihm vertretenen Versicherungen anbieten. Rechtlich steht er auf der Seite des Versicherungsunternehmens, da er für dieses tätig ist.

Der Versicherungsmakler wird dagegen im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig, sein Auftrag ist es, aus dem gesamten Angebot des Versicherungsmarktes die beste Versicherung für seinen Auftraggeber herauszufinden. Rechtlich steht er damit auf der Seite des Versicherungsnehmers.

Dies hat gerade in einem sehr wichtigen Punkt bei Abschluss eines Versicherungsvertrages unterschiedliche Folgen. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, umfassende und zutreffende Angaben gegenüber der Versicherung zu machen. Tut er dies nicht, riskiert er dann, wenn es darauf ankommt seinen Versicherungsschutz.

Werden nun Angaben gegenüber einem Versicherungsmakler gemacht, diese Angaben von dem Versicherungsmakler aber nicht vollständig in das Antragsformular übernommen, gehen diese fehlenden Angaben zulasten des Versicherungsnehmers, weil der Versicherungsmakler wie gesagt auf der Seite des Versicherungsnehmers steht.

Werden Angaben gegenüber einem Versicherungsvertreter gemacht und dieser übernimmt diese nicht vollständig ins Antragsformular, ist dies – soweit das Ganze beweisbar ist – unschädlich, weil der Versicherungsvertreter als „Auge und Ohr“ der Versicherung gilt. Dies geht soweit, dass selbst Umstände, die einem Versicherungsvertreter nicht ausdrücklich gesagt wurden, dieser aber mit eigenen Augen gesehen hat, der Versicherung als bekannt gelten.

Man kann also vereinfacht sagen, Fehler eines Versicherungsvertreters beim Versicherungsantrag gehen zulasten der Versicherung, die gleichen Fehler eines Versicherungsmaklers zulasten des Versicherungsnehmers. Allerdings kann ein Versicherungsnehmer seinen Versicherungsmakler dann im Nachhinein auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

In beiden Fällen wird es am Ende darauf ankommen, dass man den Fehler, den der Versicherungsvertreter oder der Versicherungsmakler begangen hat, nachweisen kann.

Ingo Witte

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt

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