Die Klägerin war Geschäftsführerin einer GmbH. Nach Eintritt der Insolvenzreife wurden noch Überweisungen in Höhe von über 200.00 € ausgeführt. Der Insolvenzverwalter hat die Klägerin nach § 64 GmbHG erfolgreich in Anspruch genommen und ein rechtskräftiges Zahlungsurteil erwirkt. Die Geschäftsführerin hat diese Forderung ihrer D&O-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen und Leitende Angestellte) gemeldet und Freistellung begehrt. Die Geschäftsführerin vertrat die Meinung, dass die Versicherung auch bei gegen sie gerichteten Haftungsansprüchen greifen muss. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Die Berufung gegen dieses erstinstanzliche Urteil wurde nun seitens des OLG Düsseldorf abgelehnt.
Das OLG vertritt die Ansicht, dass der geltend gemachte Anspruch vom Versicherungsvertrag nicht erfasst sei. Der Haftungsanspruch nach § 64 GmbHG und der (versicherte) Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschaden seien nicht vergleichbar. Bei dem Haftungsanspruch nach § 64 GmbHG handele es sich um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der im Interesse der Insolvenzgläubiger steht. Die D&O-Versicherung ist auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt. Bei einer insolvenzrechtswidrigen Zahlung nach Insolvenzreife erleide die Gesellschaft keinen Vermögensschaden, da grundsätzlich eine bestehende Forderung der Gesellschaft beglichen wird. Die erfolgte Zahlung wirkt sich insoweit nur auf die anderen Gläubiger nachteilig aus.
Ein weiterer Grund dafür, dass der Haftungsanspruch und der Schadensersatzanspruch nicht vergleichbar seien, sei darin zu sehen, dass Einwendungen gegen den Schadensersatzanspruch bei dem Haftungsanspruch schlicht nicht vorgesehen sind, wie beispielsweise dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist, Mitverschulden gegeben ist oder eine eventuelle Gesamtschuld mehrerer handelnder Personen. Die Verteidigungsmöglichkeiten gegen einen Haftungsanspruch sind geringer. Das OLG Düsseldorf sieht keine Leistungspflicht der D&O-Versicherung, auch bei Entstehung von Deckungslücken durch seine Rechtsauffassung.
Für die Praxis bedeutet dies, dass die Geschäftsführer bei notleidenden Gesellschaften noch mehr auf die in Betracht kommende Haftung nach § 64 GmbHG achten müssen. Sofern Zahlungen in der Krise noch erfolgen können dafür schnell enorme Haftungssummen entstehen. Insbesondere in Zeiten der Krise ist daher Vorsicht geboten.