Der Insolvenzverwalter stützt seinen Anspruch auf § 134 InsO. Danach sind unentgeltliche Leistungen, die der Schuldner in den letzten 4 Jahren vorgenommen hat, anfechtbar. Der Insolvenzverwalter sieht in den Auszahlungen des Basiszinses und der Übergewinnbeteiligung eine unentgeltliche Leistung, die er zur Insolvenzmasse zurückverlangt.
Rechtsanwalt Dr. Udo Michalsky, der mehrere beklagte Anleger vor dem Landgericht Saarbrücken vertritt, sieht auf Basis der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Schenkungsanfechtung und aufgrund der hier gegebenen besonderen Umstände Chancen, die geltend gemachte Schenkungsanfechtung am Merkmal der Unentgeltlichkeit scheitern zu lassen. Daneben weist er darauf hin, dass Anleger sich unter Umständen auf Entreicherung berufen können. Letzteres kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ausschüttung reinvestiert wurde.