Die Justizministerin plant eine Übergangsregelung, um einen abrupten Übergang der jetzigen auf die neue Regelung zu verhindern. Hintergrund dieser Übergangsregelung ist, eine Unterbelastung vor Inkrafttreten und eine Überbelastung nach Inkrafttreten der Einführung der drei Jahre zu vermeiden. Das BMJV hat ein Informationsblatt herausgegeben mit einer tabellarischen Übersicht, wie sich die jeweilige Verkürzungszeit berechnen könnte. Vorgesehen ist eine Verkürzung je abgelaufenen vollen Monat um einen Monat ab dem 17.12.2019. Die Regelung würde auch rückwirkend geltend. Die derzeitige Regelung „staffelt“ die Restschuldbefreiung.
Eine Erteilung der Restschuldbefreiung kann bei Zahlung eines Betrages, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht, bereits nach 3 Jahre erfolgen. Dies ist selten der Fall. Nach 5 Jahren wird die Restschuldbefreiung erteilt, wenn der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt (gezahlt) hat. Sofern jedoch auch die Verfahrenskosten nicht gezahlt werden konnten, wird die Restschuldbefreiung erst nach 6 Jahre erteilt.
Nun ist geplant, die Restschuldbefreiungserteilung von Zahlungen unabhängig zu machen. Die genaue Umsetzung und insbesondere die Übergangsfristen bleiben nunmehr abzuwarten.