Teilweise Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31. Dezember 2020

14.09.2020, Matthias Bayer

Durch das am 27. März 2020 in Kraft getretene COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) wurde die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO bzw. § 42 Abs. 2 BGB zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Nun hat die Bundesregierung am 2. September 2020 beschlossen, sie teilweise bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

Die Aussetzung verfolgt das Ziel, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen, die
aufgrund der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Vorausgesetzt war bisher, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und die Möglichkeit besteht, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Den Unternehmen kommt bislang zugute, dass vermutet wird, dass die Zahlungsunfähigkeit auf der COVID-19-Pandemie beruht, wenn sie bis zum 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig waren. Diese noch bis zum 30. September geltende Regelung soll nun lediglich teilweise verlängert werden. Sie soll nur für solche Unternehmen gelten, die aufgrund der COVID-19-Pandemie überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Begründet wird dies damit, dass bei überschuldeten Unternehmen Chancen bestünden, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Diese sollen daher bis Ende des Jahres Zeit bekommen, sämtliche Sanierungsmaßnahmen weiterhin auszuschöpfen. Zahlungsunfähige Unternehmen sollen, wie es in der entsprechenden Erklärung der Bundesregierung heißt, nicht in die Verlängerung einbezogen werden, da diese ihre fälligen Verbindlichkeiten trotz der staatlichen Hilfsangebote bereits nicht mehr bezahlen können, und das Vertrauen in den Wirtschaftskreislauf aufrechterhalten werden müsse.

Fabienne Barke / RA Matthias Bayer

Matthias Bayer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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