Update: Anforderungen an Krisenfrühwarnsysteme im Unternehmen steigen wieder

09.08.2023

Geschäftsleiter aufgepasst! Ab dem 1. September 2023 gelten faktisch wieder erhöhte Anforderungen an den insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriff.

Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne liegt dann vor, wenn eine Zahlungsfähigkeitsprognose ergibt, dass das Unternehmen über einen gesetzlich festgelegten Prognosezeitraum hinaus nicht mehr in der Lage sein wird, die fällig werdenden Verbindlichkeiten zu bedienen und zusätzlich das Vermögen im Liquidationsfalle nicht ausreichen würde, die bestehenden und auftretenden Verbindlichkeiten zu begleichen.

Zum Hintergrund:

Erst im Frühjahr hatte der Gesetzgeber wegen des Ukraine-Kriegs und der damit einhergehenden Planungsunsicherheit die Anforderungen gelockert und den Prognosezeitraum (befristet) von 12 Monaten auf einen Prognosezeitraum von 4 Monate reduziert. Darauf können sich Geschäftsleiter ab dem 01. September 2023 nun aber nicht mehr berufen. Die verkürzte Frist gilt nach dem Wortlaut zwar noch bis zum 31.12.2023. Wenn jedoch bereits vier Monate vor Ende der Befristung der Gesetzesänderung (sprich dem 01.09.2023) feststeht, dass ab dem 01.01.2024 keine Durchfinanzierung für 12 Monate mehr gegeben ist, ist dies bereits bei der Prüfung der Insolvenzantragspflicht ab dem 01.09.2023 zu berücksichtigen.

Vorstände und Geschäftsführer sind wieder gehalten, eine rollierende integrierte Unternehmensplanung mit einem Planungshorizont von über zwölf Monaten vorzuweisen, um in der Krise keine Haftungsfolgen fürchten zu müssen.

Leider wird diese Thematik nicht allzu selten vernachlässigt und im Krisenfall drohen später böse Überraschungen.

Wir unterstützen Sie gerne, Risiken frühzeitig zu erkennen und besprechen mit Ihnen gerne die notwendigen Pflichten und bestehenden Handlungsalternativen.

Frühzeitiges Handeln bietet zudem die Chance, im Unternehmen erfolgreiche Restrukturierungsmaßnahmen einzuleiten.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Lukas Eisenhuth oder Silke Dobolik, LL.M.

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