Wesentlicher Punkt der Gesetzesänderung ist hierbei die Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens und von sechs auf drei Jahre. Die Regelung gilt rückwirkend für alle beantragten Verfahren ab dem 01.10.2020. Eine Übergangsregelung gibt es für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden. Hierbei verkürzt sich die bisherige sechsjährige Dauer um so viele Monate wie es seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen sind. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach bisherigerem Recht bleibt bestehen.
Zudem wurde die Sperrfrist für ein zweites Rechtschuldbefreiungsverfahren von zehn Jahren auf elf Jahre erhöht.
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