Macht ein Insolvenzverwalter Zahlungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung nach § 133 InsO im Wege einer Anfechtung geltend, muss er sowohl den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners nachweisen.
Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen einer Rechtsprechungsänderung (BGH, Urteil vom 10.02.2022 - IX ZR 148/19) nun weiter konkretisiert, dass alleine ein schleppendes Zahlungsverhalten des Schuldners nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung schließen lässt, wenn sich das Zahlverhalten durch die gesamte Geschäftsbeziehung zieht - unabhängig von der Liquidität des Schuldners.
Insbesondere Zulieferer sollten daher nicht voreilig die Forderung eines Insolvenzverwalters begleichen, sondern im Einzelfall prüfen lassen, ob tatsächlich die Voraussetzungen einer insolvenzrechtlichen Anfechtung gegeben sind.