Zulieferer aufgepasst: News im Insolvenzrecht – Vorsatzanfechtung

09.03.2022, Lukas Eisenhuth

Alleine eine verzögerte Begleichung von Forderungen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen ist nicht ausreichend!

Macht ein In­sol­venz­ver­wal­ter Zah­lun­gen des Schuld­ners vor In­sol­ven­zer­öff­nung nach § 133 InsO im Wege einer Anfechtung geltend, muss er so­wohl den Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz als auch die Kennt­nis des An­fech­tungs­geg­ners nach­wei­sen.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat im Rah­men einer Recht­spre­chungs­än­de­rung (BGH, Urteil vom 10.02.2022 - IX ZR 148/19) nun wei­ter kon­kre­ti­siert, dass alleine ein schlep­pen­des Zah­lungs­ver­hal­ten des Schuld­ners nicht auf eine spä­ter ein­ge­tre­te­ne Zah­lungs­ein­stel­lung schlie­ßen lässt, wenn sich das Zahlverhalten durch die ge­sam­te Ge­schäfts­be­zie­hung zieht - un­ab­hän­gig von der Li­qui­di­tät des Schuld­ners.

Insbesondere Zulieferer sollten daher nicht voreilig die Forderung eines Insolvenzverwalters begleichen, sondern im Einzelfall prüfen lassen, ob tatsächlich die Voraussetzungen einer insolvenzrechtlichen Anfechtung gegeben sind.

Lukas Eisenhuth

Rechtsanwalt
Bachelor of Arts
Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte (RWS)

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