Insolvenz in der Insolvenz?

Kann während eines laufenden Verbraucherinsolvenzverfahrens ein erneuter Antrag auf Insolvenzeröffnung und Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt werden? Auf den ersten Blick würde man wohl diese Frage mit nein beantworten. Die Aufnahme neuer Schulden während einer laufenden Insolvenz ist jedoch verblüffenderweise möglich, möglicherweise jedoch nicht sinnvoll. 

Die neuen vom Schuldner begründeten Verbindlichkeiten zählen nicht zu den Masseverbindlichkeiten und sind daher nicht von der Masse zu tragen. Sie sind von dem Schuldner selbst zu tragen und können daher wieder zu einem Insolvenzgrund führen. Ein erneuter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist daher möglich.

Fraglich ist jedoch, ob ein erneuter Antrag Eröffnung des Insolvenzverfahrens, insbesondere auf Erteilung von Restschuldbefreiung sinnvoll ist.

Hierbei sind verschiedene Aspekt zu berücksichtigen, von denen hier zwei herausgegriffen werden.

Problem 1: Zehn-Jahres-Grenze
Ein Antrag ist gemäß § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO unzulässig, wenn dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 InsO wegen Verurteilung aufgrund von Insolvenzstraftaten versagt worden ist.

Aufgrund der geltenden Sperrfrist des § 287a InsO ist ein erneuter Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung innerhalb dieser Fristen ausgeschlossen.

Problem 2: Redlichkeit des Schuldners
Aber auch ohne Eingreifen der Sperrfrist des § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO kann eine Restschuldbefreiung versagt werden.

Eine Gelegenheit zur Befreiung von seinen restlichen Verbindlichkeiten wird nur dem redlichen Schuldner gegeben, § 1 S. 2 InsO. Die Versagungsgründe des § 290 InsO bauen auf dem Begriff des redlichen Schuldners auf. Der Schuldner hat verschiedene Obliegenheiten zu erfüllen. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheiten führt zur Versagung der Restschuldbefreiung.

Nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist die Restschuldbefreiung durch Beschluss zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat. Hierzu ist ein Antrag von einem der Insolvenzgläubiger erforderlich.

Wenn der Insolvenzantrag wegen der obigen 10- bzw. 5- jährigen Sperrfrist verzögert wird, kann der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO verwirklicht sein. Der Insolvenzschuldner hat in diesem Fall nur die Möglichkeit nachzuweisen, dass er seine wirtschaftliche Lage verbessern wollte und dies Grund für die Verzögerung der Stellung eines Insolvenzantrages war- oder darauf hoffen, dass kein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt.

Ergebnis

Während eines laufenden Insolvenzverfahrens ist ein erneuter Antrag auf Insolvenzeröffnung im Regelfall nicht sinnvoll.

Silke Dobolik, LL.M.

Rechtsanwältin
Master of Law
Fachanwältin für Steuerrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zertifizierte Restrukturierungs- und Sanierungsexpertin (RWS)

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