Dr. Kai-Daniel Weil

Dr. Kai-Daniel Weil

Rechtsanwalt | Zertifizierter Compliance Officer (C.H. Beck)

Rechtsanwalt Dr. Kai-Daniel Weil verteidigt und berät im gesamten Bereich des Strafrechts. Schwerpunkt seiner Tätigkeit bilden das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, aber auch das Revisionsrecht. Hinzu kommen Beratungen von Unternehmen im Bereich der Compliance.

Beruflicher Werdegang

Sein Studium der Rechtswissenschaften absolvierte Dr. Weil an der Universität des Saarlandes mit dem Schwerpunkt Deutsche und Internationale Strafrechtspflege, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Hierfür wurde er zwischenzeitlich mit dem Deutschlandstipendium ausgezeichnet.

Bereits im Rahmen seines Referendariats im Gerichtsbezirk des Saarländischen Oberlandesgerichts konnte er praktische Erfahrungen im Bereich des Strafrechts sammeln.

Seit Juli 2020 ist er als Rechtsanwalt zugelassen, hat den theoretischen Teil des Fachanwaltslehrgangs „Strafrecht" erfolgreich abgeschlossen sowie eine Zertifizierung zum Compliance Officer durchlaufen (C.H. Beck).

Gemeinsam mit den Kollegen aus dem „Team Strafrecht“, Prof. Dr. Guido Britz und Benedikt Müller, LL.M., berät Rechtsanwalt Dr. Weil zudem seit August 2023 als Experte den True-Crime Podcast „Mordlust“.

Wissenschaft

Neben der Beratung und Verteidigung ist Rechtsanwalt Dr. Weil durch wissenschaftliche Tätigkeiten ausgewiesen und veröffentlicht regelmäßig in einschlägigen Fachzeitschriften.

Von 2017 bis einschließlich September 2021 war Dr. Weil am Lehrstuhl von Prof. Dr. Koriath (Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtstheorie) an der Universität des Saarlandes u.a. als Wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt.

Von Oktober 2021 bis einschließlich September 2023 war er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Oğlakcıoğlu (Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie) an der Universität des Saarlandes tätig.

Als Lehrbeauftragter unterrichtet er an der Universität des Saarlandes zudem seit dem Jahre 2017 Studierende im Fachbereich Strafrecht in unterschiedlichen Veranstaltungsformen.

Auch war er Dozent der European Law Student's Association (ELSA-)Saarbrücken für das Strafrecht sowie Korrekturassistent der EBS Universität für Wirtschaft und Recht in Wiesbaden.

Seine Promotion verfasste er (berufsbegleitend) zur Thematik des sog. „Terrorismusstrafrechts" („summa cum laude“).

Publikationen

I. Monografie

  • Terrorismus(-strafrecht) – Eine vergleichende Analyse des Phänomens und seiner (straf-)rechtlichen Erfassung, Studien zum Strafrecht 116, Baden-Baden: Nomos 2023 (in Gemeinschaft mit DIKE/Zürich)

II. Aufsätze in Fachzeitschriften

  • Der Rücktritt nach § 24 Abs. 2 StGB: ein kleiner Leitfaden für die Praxis (§ 24 Abs. 2 StGB), jM 2020, S. 80 bis 83
  • Der Gefährder und die drohende Gefahr, jM 2020, S. 344 bis 347
  • Stealthing: Entwürdigend, aber auch strafbar?, jM 2021, S. 346 bis 351 (gemeinsam mit Wiss. Mit. Dr. Christina Ost)
  • Die Kernfrage des „NSU-Verfahrens“: was ist Terrorismus?, jM 2022, S. 39 bis 42
  • Über den (Daten-)Wolken: Freiheit und strafprozessuale Grenzen in der Cloud, jM 2022, S. 390 bis 394 (gemeinsam mit Wiss. Mit. Dr. Michelle Weber)
  • Der strafrechtliche Schutz staatlicher Insignien – alles Banane (?), jM 2022, S. 478 bis 481 (gemeinsam mit RA Prof. Dr. Guido Britz)
  • Die (selbständige) Einziehung im Kontext der §§ 153 ff. StPO – oder: Drum prüfe, wer sich bindet, NZWiSt 2023, S. 366 bis 368

III. Anmerkungen/Entscheidungsbesprechungen

  • Reden ist Silber, Schweigen ist Gold – wie aus einem Zeugen ein Beschuldigter werden kann, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 06.06.2019 – StB, 14/19, jM 2020, S. 32 bis 35
  • Keine Einziehung bei versuchter Steuerhinterziehung, Anmerkung zu BGH, Urt. v. 08.03.2022 – 1 StR 360/21, NZWiSt 2022, S. 379 bis 381
  • Steuerhinterziehung durch Unterlassen – Versuch oder Vollendung?, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 04.11.2021 – 1 StR 236/21, ZWH 2022, S. 150 bis 152
  • Das Erfordernis des sog. Tatbezugs bei der Einziehungsentscheidung, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 08.02.2022 – 1 StR 474/22, NZWiSt 2022, S. 495 bis 497
  • Konkurrenzen bei Beihilfetaten, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 20.10.2022 – 1 StR 70/22, NZWiSt 2023, S. 238 bis 239
  • Hoch lebe der Gefahrerfolg!, Anmerkung zu BGH, Urt. v. 18.08.2022 – 4 StR 377/21, jM 2023, S. 261 bis 261
  • Keine Bindungswirkung für staatsanwaltliche Zusagen, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – 1 StR 380/22, NZWiSt 2023 S. 311 bis 313

IV. Varia

  • Standpunkt: Lex „Letzte Generation“? – Wohl kaum, NJW 2023, S. 15 (gemeinsam mit Prof. Dr. Oğlakcıoğlu)

Fachbeiträge von Dr. Kai-Daniel Weil

  • 05.06.2023

    Hätten Sie's gewusst: Müssen Zeugen bei der Polizei erscheinen und eine Aussage machen?

    Eine Stellung als Zeuge in einem Strafverfahren ist schnell begründet, wenn man bspw. an einen Autounfall denkt, den man zufällig beim Spaziergang in der Stadt beobachtet hat. Werden sodann die Personalien aufgenommen, flattert im Nachgang in aller Regel auch eine Vorladung zu einem Vernehmungstermin bei der Polizei ins Haus. Doch muss man als Zeuge dort erscheinen? Und wenn ja: Muss man auch in jedem Fall aussagen? Bei der Beantwortung dieser Fragen ist zwischen zwei grundlegenden Aspekten zu unterscheiden: der Frage nach der Verpflichtung zum Erscheinen und der Frage nach der Aussageverpflichtung. weiterlesen

  • 20.05.2022

    How to buy drugs online – (ab wann) strafbar?

    Als Kehrseite des berühmten Netflix-Hits „How to Sell Drugs Online (Fast)“ – der im Übrigen zumindest lose auf einer wahren Begebenheit beruht – kommt es auch in der echten Welt vermehrt zum Online-Drogen-Shopping sowie der anschließenden Zustellung per Post. Einen derartigen Fall nahm der BGH (3 StR 416/21) zum Anlass klarzustellen, ab welchem Zeitpunkt sich ein Online-Shopper wegen des Vorwurfs des Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) strafbar macht: weiterlesen

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