Entgegen der Annahme der Vorinstanz setze der (vollendete) Erwerb voraus, dass der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel erlangt habe und diese entsprechend ausüben könne. Anders formuliert: Der Täter muss in den faktischen Besitz der Betäubungsmittel gelangen, diese also gewissermaßen selbst in den Händen halten. Im zu entscheidenden Fall war dies zu verneinen, da es durch die Polizei zuvor zu einer Sicherstellung im Postverteilerzentrum kam und die Betäubungsmittel somit nie beim Besteller ankamen.
Einer Strafbarkeit wegen des Vorwurfs des versuchten Erwerbs stand im Übrigen entgegen, dass der Täter strafbefreiend von der Tat zurückgetreten sei (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB): Dieser habe nämlich versucht die Bestellung (vergeblich) zu stornieren, worin ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen die Tatvollendung zu verhindern gesehen werden könne. Gleichwohl ist daraus abzuleiten, dass beim Erwerb von Drogen über den Postversand – nach Ansicht des BGH – die (Versuchs-)Strafbarkeit grds. mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Verkäufer die Sendung bei der Post zur Weiterleitung an den Käufer aufgibt.
Da die Bestellung der Betäubungsmittel im vorliegenden Fall jedoch nicht nur zum bloßen (Eigen-)Konsum erfolgte, bestätigte der BGH die Verurteilung wegen des Vorwurfs des (vollendeten) Handeltreibens. Hiefür genügt nämlich bereits ein bloßes (ernsthaftes) Bemühen um den Kauf.