Absenkung der Eingangsbesoldung für Beamte verfassungswidrig – Unerwarteter Geldsegen für Beamte?

19.12.2018,

In den Jahren 2013 – 2017 wurden vor dem Hintergrund der sog. Schuldenbremse insbesondere junge Beamte in Baden-Württemberg nicht adäquat besoldet. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 entschied, verstieß die Besoldung gegen Verfassungsrecht. Denn: Das entsprechende Landesbesoldungsgesetz sah eine sog. abgesenkte Eingangsbesoldung/ ein abgesenktes Grundgehalt für die ersten drei Jahre des Dienstverhältnisses vor. Dies verstieß jedoch gegen den im Beamtenrecht geltenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Für die Absenkung des Grundgehalts waren lediglich fiskalische Gründe angeführt worden, zugleich jedoch kein insgesamt schlüssiges und umfassendes Konzept der Haushaltskonsolidierung entwickelt. Zudem ist die Regelung als gegen das Gebot der Besoldungsgleichheit verstoßend anzusehen, da nur ein Teil der Beamten von dieser Regelung betroffen waren. Mit einem unerwarteten Geldsegen im Sinne einer rückwirkenden Behebung der Verfassungswidrigkeit der Rechtslage und einer Auszahlung der Differenz zu der verfassungsgemäßen Besoldung können zumindest diejenigen rechnen, die entsprechende Ansprüche zeitnah geltend machten- sofern sie nicht schon verjährt waren.

Diese Entscheidung betrifft zwar nur die Beamten aus Baden-Württemberg. Allerdings kann dem Saarland Ähnliches drohen: Auch hier existiert ein entsprechendes Gesetz, das auf ähnliche Erwägungen zurückgeht wie dasjenige in Baden-Württemberg.

Da – sofern entsprechende Verfahren eingeleitet werden – eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der saarländischen Regelung noch einige Zeit in Anspruch nehmen könnte und etwaige Ansprüche zwischenzeitlich verjähren könnten, sollten betroffene Beamte an eine zeitnahe Geltendmachung ihrer Ansprüche im Rahmen der Einlegung eines Widerspruchs gegen die Besoldung denken und auf die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung bei ihrem Dienstherrn hinwirken. Der Widerspruch hat den Effekt, dass die Besoldung für das vergangene Jahr nicht bestandskräftig wird. Denn grundsätzlich kommt eine rückwirkende Änderung der Besoldung und damit die Auszahlung des rechtswidrig einbehaltenen Betrages nur in Betracht, wenn die Besoldung angefochten wurde. Etwas Anderes gilt nur, wenn tatsächlich die entsprechende Rechtsgrundlage für verfassungswidrig erklärt wird; in diesem Fall kommt es auf die zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche an. Allerdings kann es dann dazu kommen, dass die Rückzahlungsansprüche wegen einer Überschreitung der dreijährigen Verjährungsfrist von Seiten der Behörde nicht mehr erfüllt werden müssen. Deswegen sollte in jedem Fall auf eine Verjährungsverzichtserklärung hingewirkt werden.

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