Diese Entscheidung betrifft zwar nur die Beamten aus Baden-Württemberg. Allerdings kann dem Saarland Ähnliches drohen: Auch hier existiert ein entsprechendes Gesetz, das auf ähnliche Erwägungen zurückgeht wie dasjenige in Baden-Württemberg.
Da – sofern entsprechende Verfahren eingeleitet werden – eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der saarländischen Regelung noch einige Zeit in Anspruch nehmen könnte und etwaige Ansprüche zwischenzeitlich verjähren könnten, sollten betroffene Beamte an eine zeitnahe Geltendmachung ihrer Ansprüche im Rahmen der Einlegung eines Widerspruchs gegen die Besoldung denken und auf die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung bei ihrem Dienstherrn hinwirken. Der Widerspruch hat den Effekt, dass die Besoldung für das vergangene Jahr nicht bestandskräftig wird. Denn grundsätzlich kommt eine rückwirkende Änderung der Besoldung und damit die Auszahlung des rechtswidrig einbehaltenen Betrages nur in Betracht, wenn die Besoldung angefochten wurde. Etwas Anderes gilt nur, wenn tatsächlich die entsprechende Rechtsgrundlage für verfassungswidrig erklärt wird; in diesem Fall kommt es auf die zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche an. Allerdings kann es dann dazu kommen, dass die Rückzahlungsansprüche wegen einer Überschreitung der dreijährigen Verjährungsfrist von Seiten der Behörde nicht mehr erfüllt werden müssen. Deswegen sollte in jedem Fall auf eine Verjährungsverzichtserklärung hingewirkt werden.