Wenn ich König von Deutschland wär‘ …

Der Musiker und Schauspieler Rio Reiser, dessen Name seit August diesen Jahres der frühere, freilich geschichtenträchtige Heinrichplatz im „SO 36“ in Berlin (Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg) trägt, sang 1986 den bekannten Rocksong.

Das mit der Zeit im Text veränderte Lied beginnt wie folgt:

Jede Nacht um halb eins, wenn das Fernseh’n rauscht

leg‘ ich mich aufs Bett und mal mir aus

wie es wäre, wenn ich nicht der wäre, der ich bin

sondern Kanzler, Kaiser, König oder Königin

Der geschmeidige wie ohrwurmige Refrain lautet:

Das alles, und noch viel mehr

würd‘ ich machen, wenn ich König von Deutschland

wär‘

Der Tod von Elisabeth II. – schlicht als „Queen“ bekannt – am 8. September mit einem 70 jährigen Thronjubiläum seit Februar 2022 auf den royalen, aber gleichwohl gebeugten Schultern einer aufrechten Dame mit dem Geburtsdatum 21. April 1926 verleiht der Fantasie von Rio Reiser neue Aktualität. Denn es lässt sich durchaus und ernsthaft die Frage stellen, wie es um die Monarchie in Deutschland steht. Nicht wenige in der Bevölkerung würden sich, um in der Diktion von Rio Reiser zu bleiben, einen Kaiser, einen König oder eine Königin wünschen, jedenfalls aber nicht opponieren. Und in der Tat: Wäre es nicht schön, jenseits kalter behördlicher-staatlicher Strukturen und einem hitzigen Politikbetrieb über eine ebenso abgehobene wie ruhige Instanz mit einem gewissen Glanz und Glemmer zu verfügen?

Die ernüchternde Antwort hierauf gibt das Recht. Um genau zu sein: das Grundgesetz. In der Staatsfundamentalnorm von Art. 20 Abs. 1 GG ist nämlich geregelt, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist. In dieser Strukturentscheidung ist ein republikanisches Element zwar nicht unmittelbar sichtbar. Indessen ist es herrschende Meinung, dass die Staatsform der Republik in dieser Vorschrift verankert ist. Diese verfassungsrechtliche Orientierung beinhaltet, dass ein Staatsoberhaupt nicht auf dynastischer Basis und auch nicht auf Lebenszeit berufen werden kann. Ausgeschlossen sind damit Erbmonarchie, Wahlmonarchie sowie Formen parlamentarischer Monarchie.

Wegen der gleichfalls im Grundgesetz verankerten sog. Ewigkeitsklausel kann die Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 GG nicht geändert oder abgeschafft werden. Denn in Art. 79 Abs. 3 GG ist unter anderem geregelt, dass eine Änderung des Grundgesetzes betreffend die in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze unzulässig ist. Verfassungsändernde Gesetze im Bereich von Art. 79 Abs. 3 GG sind deshalb nichtig.

Der beschriebene verfassungsrechtliche Stahlbeton ist zusätzlich mit einer strafrechtlichen Armierung versehen. Denn nach der Strafnorm des § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird der Verfassungshochverrat mit lebenslanger Freiheitsstrafe sanktioniert. Die höchste Strafe hat zu erwarten, wer es unternimmt, die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern. Hierzu zählen die nach Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlichen und daher auch in Art. 20 GG aufgeführten Grundsätze, mithin das Prinzip der Republik.

Es muss also beim Konjunktiv und bei einer verfassungsfernen Utopie bleiben: …. wenn ich König*in oder Kaiser*in von Deutschland wär‘ ….

Krone

Prof. Dr. Guido Britz

Rechtsanwalt
Strafrecht
Strafprozessrecht

Kontakt