Alles Banane … (?)

Als Elisabeth II. am 19.09.2022 beigesetzt wurde, stellte die Rückgabe der Königsinsignien einen Höhepunkt dar. Denn der Reichsapfel (Sovereign’s Orb) als Zeichen dafür, dass die Königin Oberhaupt der Church of England und Verteidigerin des Glaubens war, und das Zepter als Symbol weltlicher Königsmacht wurden vom Sarg der Verstorbenen gelöst, bevor dieser in die Gruft hinabgelassen wurde. Der anwesende Erzbischof von Canterbury nahm die Insignien der Macht in Empfang und legte sie auf den Altar. Es handelt sich nämlich um Bestandteile der Kronjuwelen.

Das sicherlich herausragende historische Ereignis dokumentiert in besonders eindrücklicher Art und Weise, dass Macht und Herrschaft mit Traditionen und Symbolen unlösbar verbunden sind und nicht zuletzt aus Gründen der Identitätsstiftung verbunden sein müssen. Dies bezieht sich nicht alleine auf Monarchien. Auch demokratisch-republikanische Staaten kommen ohne Symbolik nicht aus. Exemplarisch kann auf die Nationalhymne verwiesen werden, die beispielsweise bei Spielen der Nationalmannschaft und damit an exponierter Stelle gespielt und gesungen zu werden pflegt; während die Spieler*innen den Bundesadler auf dem Trikot tragen.

Nicht zuletzt ein Blick ins Strafgesetzbuch zeigt, welchen Institutionen und Symbolen eine besondere Bedeutung zukommen soll. Denn die Vorschriften der §§ 90 ff. StGB stellen das Verunglimpfen des Bundespräsidenten, des Staates und seiner Symbole, von Verfassungsorganen und von Symbolen der EU unter Strafe. Zu den Symbolen nach § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB zählen die Farben, die Flagge, das Wappen und die Hymne der Bundesrepublik Deutschland bzw. eines ihrer Länder. Als Strafen sind Freiheits- und Geldstrafe vorgesehen. Die Tathandlung des Verunglimpfens wird als nach Form, Inhalt, den Begleitumständen oder dem Beweggrund erhebliche Ehrenkränkung und damit als besondere Form der Beleidigung bzw. Verächtlichmachung umschrieben.

Es liegt auf der Hand, dass Staatssymbole gerade wegen ihrer Rolle und Funktion gewissermaßen pars pro toto Angriffen verschiedenster Art ausgesetzt sind (Exemplarisch: Bundesadler als „Skelettvogel“, Verbrennen der Bundesflagge, Urinieren auf die Flagge, Pfui-Rufe bei der Nationalhymne, Bezeichnung der Flagge als „Schwarz-Rot-Senf“ oder „Mostrichfahne“). Indessen liegt es ebenso auf der Hand, dass die skizzierten Straftatbestände in einem Spannungsfeld angelegt sind. Denn unabhängig von der im Einzelfall zuweilen nicht einfach zu beantwortenden Frage, ob eine vorsätzliche erhebliche Kundgabe von Missachtung (Verunglimpfen) gegeben ist, können die handelnden Personen Grundrechte und insbesondere das Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG für sich reklamieren. Dies mündet in durchaus schwierige Abwägungs- und Abgrenzungsfragen.

Aktuell wird (erneut) diskutiert, ob das Zeigen einer „Deutschland-Bananenfahne“ – also die Bundesflagge mit einer halb geschälten Banane als „Wappen“ – eine Straftat nach § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen kann. So meldete der SR am 12.01.2022:

"Die Teilnehmer der Saarbrücker Corona-Demonstration am vergangenen Sonntag, die eine Nationalflagge mit aufgedruckter Banane geschwenkt hatten, haben sich nicht strafbar gemacht. Das teilte die Staatsanwaltschaft mit. Zuvor hatte die Polizei Strafverfahren eingeleitet."

Zu einer ähnlichen Einschätzung ist Staatsanwaltschaft Ellwangen bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 2008 gelangt (Az. 22 Js 18494/08). Freilich handelt es sich keineswegs um einen Automatismus. Denn die entscheidende Frage ist, welche Bedeutung der spezifischen Äußerung unter Berücksichtigung ihres Kontexts und der Begleitumstände zukommt. Ausgeschlossen ist es nämlich dass der strafrechtliche Symbolschutz zur einer Art Imprägnierung gegen jegliche Kritik generiert. Polemiken und Meinungsäußerungen dürfen deshalb nicht ohne Weiteres in die Strafbarkeit führen, wenngleich umgekehrt zu berücksichtigen ist, dass staatliche Symbole verfassungs- und strafrechtlichen Schutz genießen. Mithin ist es stets ein Frage des Einzelfalls, ob das Zeigen bzw. Hissen der „Bananenfahne“ strafbar ist oder nicht. Mit anderen Worten: Es ist nicht immer alles Banane!

Flagge_Banane

Prof. Dr. Guido Britz

Rechtsanwalt
Strafrecht
Strafprozessrecht

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