Die Freisprüche begründete das Gericht damit, dass seit einem Software- Update des Messgerätes die zuvor in einer Meßdatei abgespeicherten Sensordaten nicht mehr gespeichert werden und der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen überhöhter Geschwindigkeit so keine Möglichkeit mehr hat, die Messung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.
Das Gericht sah hierdurch den Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt.
Der Betroffene muss vor Gericht regelmäßig konkrete Umstände vortragen, weshalb er die Richtigkeit der Messung bezweifelt. Nach der herrschenden Rechtsprechung anerkannte Messmethoden sind deshalb nur sehr eingeschränkt anfechtbar.
Bei der zuvor auf dem Messgerät installierten Softwareversion wurden jedoch zumindest sämtliche Sensormessungen in einer Datei gespeichert, die Bestandteil der Ermittlungsakte ist. Der Verteidiger eines Betroffenen konnte somit diese Daten von einem Sachverständigen auf Richtigkeit überprüfen lassen. Dabei wurden in der Vergangenheit in einigen Fällen Messfehler aufgedeckt.
Der Hersteller des Gerätes hat nun durch die neue Softwareversion dafür gesorgt, dass diese Daten nicht mehr zur Verfügung stehen und auf diese Weise sichergestellt, dass verkaufsschädigende Fälle von Fehlmessungen nicht mehr festgestellt werden können.
Der Verteidiger der beiden betroffenen Autofahrer, Fachanwalt für Verkehrsrecht Ingo Witte von Kanzlei Abel und Kollegen zeigt sich zufrieden : „Die Urteile des Amtsgericht St. Ingbert sind ein wichtiger Erfolg in dem Kampf, eine prozessuale Chancengleichheit zwischen den Betroffenen und den Bußgeldbehörden zu erhalten. Wir Verteidiger nehmen eine zunehmende Tendenz der Bußgeldgerichte in den so genannten Masseverfahren wahr, im Interesse einer schnellen Erledigung und aufgrund hoher Fallzahlen, die Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen als unanzweifelbar anzusehen.“
Dies werde von den Meßgeräteherstellern nach Kräften befördert, hätten diese doch ein Interesse daran, ihre Geräte als fehlerfrei zu darzustellen. Überprüfbare Messdaten störten das nur.
„Es darf aber nicht sein, dass die Verteidigungsmöglichkeiten eines Betroffenen allein aufgrund der wirtschaftlichen Interessen eines Messgeräteherstellers beschnitten werden“ so der Fachanwalt.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Saarbrücken Rechtsmittel gegen die Urteile beim Oberlandesgericht des Saarlandes einlegen wird, da nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts St. Ingbert sämtliche Messungen mit dem fraglichen Meßgerät nicht mehr verwertet werden dürften, so lange die neue Softwareversion darauf installiert ist.