Auf-Kleber und Suppen-Kleckser: Strafrecht gegen Klimaschutz?

Wann wurde abgesehen vielleicht von der berühmten Pattex-Werbung (medien-) öffentlich derart viel übers Kleben gesprochen? Wann wurde abgesehen von der bereits legendären Fettecke über die Verbindung von Nahrungsmitteln und Kunst kontrovers-lebhaft in der Öffentlichkeit debattiert? Die Wogen gehen jedenfalls hoch! Die Frage ist nur: aus Kleber oder Suppe oder gar aus beidem? Wann werden die ersten Kandidaten*innen bei „Wetten dass“ auftauchen, um berühmte Gemälde am Geschmack vergangener Suppenattacken oder profane Straßennamen am Geruch vormals händisch aufgetragen Klebers erkennen zu wollen; wie einst Buntstiftfarben züngelnd erschmeckt wurden?

Stopp! Die Situation scheint ernst! Verzweifelte Klimaaktivisten provozieren aufs Äußerste. Der Rechtsstaat ist gefordert; vielleicht sogar herausgefordert. Ist mit dobrindt’schen Kanonen auf klimaalarmierte Spatzen zu schießen? Oder wird das aufmüpfige Kind mal schnell mit dem Bade ausgeschüttet, bevor es (= das Bad) schließlich absehbar in den verfassungsrechtlichen Brunnen fällt?

Was treibt die Republik um?: Besorgte Klimaaktivisten, sie nennen sich apokalyptisch die „Letzte Generation“, kleben sich verkehrsbehindernd an stark befahrenen Straßen fest, verunreinigen bekannte Kunstwerke mit Suppentsunamis, oder blockieren das Rollfeld des nach 14 Jahren Bauzeit endlich (fast) fertiggestellten BER. Nachahmer im Kleinen nehmen ihren Bollerwagen und verstellen die Lkw-Zufahrt zu einem Kraftwerk; so geschehen am 21.11.2022 im beschaulichen saarländischen Bexbach. Der menschengemachte Klimanotstand treibt die Aktivisten um:

"Wir sind nicht länger bereit, dieses Verbrechen an der Menschheit widerstandslos hinzunehmen. Wir werden nicht abwarten während ein Staat nach dem anderen kollabiert. Am Ende sind wir alle in Gefahr. Wir sind der Überlebenswille dieser Gesellschaft."

Die ohnmächtige Wut und Entschlossenheit sind indessen nachvollziehbar. Die (Nicht-) Ergebnisse der COP27 im ägyptischen Scharm al-Scheich, an der immerhin 200 Länder der Welt teilnahmen, sind mit Blick auf das sog. 1,5-Grad Ziel als vorsichtig-diplomatisch zu bezeichnen. Manche sprechen aufrichtiger von einer Enttäuschung. Die zunehmend kochende Welt scheint nicht mehr zu retten. Anlass genug, sich zumindest intensive Gedanken über die endliche Zukunft zu machen. Sicht- und fühlbares Aufbegehren inklusive. Dass Proteste in den geschilderten Formen hingegen nicht ungefährlich sind, zeigt der tragische Unfall am 31.10.2022 in Berlin, bei dem eine durch einen Lkw überrollte Radfahrerin schließlich ums Leben kam. Ein zur Rettung der verunfallten Person benötigtes Spezialfahrzeug kam wegen einer „Klebeaktion“ und hierdurch bedingter Verkehrsbeeinträchtigungen nicht schnell genug zum Einsatzort; mit welchen Konsequenzen auch immer. Die öffentliche Diskussion über die grenzwertigen Aktionen zur Rettung des Klimas wurde hierdurch jedenfalls zusätzlich angeheizt. Die Klimaaktivisten müssen sich in einer zum Teil harschen politischen Auseinandersetzung als „Klima-RAF“ oder als „Grüne Armee Fraktion“ beschimpfen lassen.

Wie reagiert der Rechtsstaat als Fels in der Brandung?: Im nicht so beschaulichen Bayern lässt das Polizeiaufgabengesetz eine Präventivhaft von bis zu 60 Tagen zu. Nicht wenige Blockierer sitzen deshalb – insbesondere ohne verbindliche strafrechtliche Klärung der Vorwürfe – „schutzhaftähnlich“ in der JVA ein. Als Märtyrer verzichten sie ihrer Sache wegen auf Rechtsmittel, was die Situation zusätzlich belastet. Damit Straßenblockierer und Museumsrandalierer vermeintlich besser belangt werden können, strebt die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag Änderungen im Strafrecht an. Natürlich geht es um Verschärfungen von einschlägigen Straftatbeständen wie Nötigung, Verkehrsdelikten und Sachbeschädigung einschließlich einer verfahrensrechtlichen Flankierung.

Bei der aufgeheizten wie kontroversen Debatte bleibt unberücksichtigt, dass die skizzierten Grenzüberschreitungen durch die Klimaaktivisten beachtliche strafrechtliche Verantwortlichkeiten auslösen können. Es geht um vorsätzliche oder fahrlässige Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, um gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, um Nötigung, um die Behinderung Hilfe leistender Personen sowie um die Behinderung von Hilfeleistenden, aber auch um gemeinschädliche Sachbeschädigung und – last but not least – um die Bildung einer kriminellen Vereinigung. Inwiefern dieses bereits vorhandene repressive Reaktionsinstrumentarium unzureichend sein soll, drängt sich jedenfalls nicht unmittelbar auf. Oder anders formuliert: Man müsste jetzt nicht dobrindten!

Verständliche, aber nicht mehr akzeptable Demonstrationsformen können, müssen aber nicht sanktioniert werden. Dies zu entscheiden ist im Einzelfall Sache der von Verfassungs wegen unabhängigen (Straf-) Justiz. Die provozierenden Klimaaktivisten wissen um diese Risiken und gehen sie bewusst ein. Widerstand, auch für eine gute Sache, hat bekanntermaßen ihren Preis. Im Gesamtzusammenhang ist zu freilich zu beachten, dass die Umwelt und deren Schutz sowohl eine strafrechtliche wie eine verfassungsrechtliche Dimension aufweisen. Umweltschutz ist auf verschiedenen Ebenen bis ins internationale Recht verankert. Das reicht bis zu Überlegungen, diesen für unzureichend empfundenen Schutz weiter auszubauen und zu effektivieren; gerade auch strafrechtlich (Stichwort: „Ökozid“). Die zuweilen übermotivierten Klimaaktivisten können mithin in nicht unbeträchtlichem Umfang Recht und Moral für ihre Sache – weniger demgegenüber für die gewählten Methoden – reklamieren. Die Beziehungen zwischen Strafrecht einerseits und Klimaschutz sowie Klimaschützern andererseits sind letztlich vielfältig, aber keineswegs eindimensional. Klar ist zudem, dass gesellschaftliche Kontroversen gerade in wichtigen und existenziellen Fragen, mögen sie auch mit harten Bandagen ausgetragen werden, im Strafgerichtssaal am allerwenigsten befriedigend gelöst werden können.

Klimax

Prof. Dr. Guido Britz

Rechtsanwalt
Strafrecht
Strafprozessrecht

Kontakt