Corona-bedingte schulische Ausbildungsmängel – und deren Auswirkungen

25.02.2021,

Die Corona-Pandemie stellt weltweit alle Lebensbereiche weiterhin vor große Herausforderungen. Insbesondere die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs – seit Monaten größtenteils ohne Präsenzpflicht – verlangt Schülern, Lehrern und Eltern immense Anstrengungen ab. Abgesehen von den organisatorischen Erschwernissen, die das „Home-Schooling“ mit sich bringt, stellt sich aber gerade bei Abschlussjahrgängen die Frage, auf welcher Grundlage Noten vergeben werden (dürfen) und inwiefern sich dies auf die Zulassung z.B. zum Abitur auswirken kann.

In Münster (OVG Münster, Beschluss vom 20.08.2020 – 19 B 1076/20) wurde ein entsprechender Fall behandelt, in dem ein Schüler wegen unzureichender Leistungen nicht zur Abiturprüfung zugelassen wurde. Hiergegen ging dieser vor, da er der Ansicht war, seine Leistungen seien – insbesondere mit Blick auf den eingeschränkten Unterricht wegen der Corona-Pandemie – rechtsfehlerhaft zu schlecht bewertet worden. Sowohl das VG als auch das OVG kamen zu dem Schluss, dass auch ein geringer Unterrichtsumfang im Rahmen der pandemiebedingten Schulschließungen eine ausreichende Bewertungsgrundlage für schulische Leistungsbewertungen – und mithin auch für die Frage, ob ein Schüler zur Abiturprüfung zugelassen werden kann – darstellen kann.

Nach der Rechtsprechung besteht allerdings (nur dann) die Möglichkeit, gegen eine Bewertung einer Prüfungsleistung vorzugehen, wenn die Umstände, die die Prüfungsleistung negativ beeinflussten, vor der Durchführung der Prüfung unverzüglich geltend gemacht wurden. Dies gilt auch für den Einwand, dass Ausbildungsmängel vorgelegen haben.

Sofern mithin entsprechende Rügen geltend gemacht werden sollen, ist daran zu denken, diese vor Durchführung der Prüfung geltend zu machen und entsprechende Beweise – zum einen hinsichtlich des konkreten Umstands, zum anderen hinsichtlich der Geltendmachung der Rüge – zu sichern.

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