Demo und Strafrecht

Demonstrationen haben zurzeit wieder verstärkt Konjunktur. Die Akteure sind auch einfallsreich. Einige gehen nämlich aus Protest gegen obrigkeitliche Maßnahmen zur Abwendung von Folgen der Corona Pandemie schlicht spazieren; jedoch in Gruppen und mit bestimmten, nicht immer herzensreinen Intentionen. Das subversive „Corona-Gassi“ animiert wiederum manche Beobachter mindestens zum Kopfschütteln, einige zum aktiven Kontrapunkt. Andere verfolgen ihre Anliegen massiver und zielen dabei achill*innenartig auf die Mobilität der Bevölkerung. So war der FAZ vom 11.02.2022 („Straßenblockade spaltet Ampel“) folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Wer in Berlin mit dem Auto unterwegs ist, kann seit Tagen unverhofft in lange Staus geraten. Der Grund sind Blockaden von Umweltaktivisten. Die Demonstranten, die sich selbst die „letzte Generation“ nennen, setzen sich immer wieder auf die Berliner Stadtautobahn A 100 und deren Zufahrten. (…) Organisiert in kleinen Gruppen legen sie Lebensmittel auf die Fahrbahn, viele kleben eine Handfläche mit Sekundenkleber auf dem Asphalt fest. Unter dem Motto „Essen retten – Leben retten“ fordern sie ein sofortiges Gesetz gegen Lebensmittelverschwendung und eine umfassende Agrarwende, damit Klimagase aus der Landwirtschaft reduziert werden.

Ob es sich bei einer solchen Protest- und Demonstrationsform um zulässigen zivilen Ungehorsam oder um rechtswidrige Blockaden handelt, ist im politischen Raum entlang des jeweiligen Credo umstritten. Aus rechtlicher Perspektive lässt sich ein tendenziell sicherer Maßstab zur Beurteilung des skizzierten Geschehens vor allem dem Strafrecht entnehmen. Also: Machen sich der Aktivisten nach dem StGB strafbar?

In den Blick zu nehmen sind die sog. Verkehrsdelikte, maßgeblich jedoch die Nötigung, dann aber auch zunächst vielleicht eher unsichtbare Straftatbestände. Was die Normen der §§ 315b, 315c StGB – Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs – anlangt, ist zu berücksichtigen, dass es sich um konkrete Gefährdungsdelikte handelt. Sie setzen nämlich voraus, dass durch das inkriminierte Verhalten Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet werden müssen. Mithin reicht beispielsweise das inkriminierte „Hindernisse bereiten“ (vgl.: § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) alleine nicht aus. Solange die erforderliche Gefährdung nicht festzustellen ist, scheidet eine Strafbarkeit aus. Die sog. Verkehrsdelikte stellen in der Konsequenz keine Option dar.

Zentral ist demzufolge die Vorschrift des § 240 StGB, nach welcher eine Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Als strafwürdiges Verhalten ist unter anderem erfasst, wenn ein anderer mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt wird. Entscheidend ist damit vorliegend, ob wegen der Blockade der Autobahn mittels Hinsetzen, Festkleben usw. das umstrittene Merkmal der Gewalt erfüllt sein kann. In diesem Zusammenhang kann zur Präzisierung auf die sog. Sitzblockadeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abgestellt werden; zuletzt die Entscheidung aus dem Jahre 2011 („Wackersdorf“). Im Rahmen der sog. Zweiten-Reihe-Rechtsprechung gilt: Sitzblockaden können den Straftatbestand der Nötigung mittels Gewalt erfüllen, indem die durch das Sitzen – gleiches gilt für vergleichbare Verhaltensweisen – auf der Straße angehaltenen Fahrzeuge ihrerseits die folgenden Fahrzeuge blockieren. Hinsichtlich der zuerst blockierten Fahrzeuge scheidet mangels Gewalt wegen lediglich eines psychischen Hindernisses eine Strafbarkeit aus. Freilich stellen diese Fahrzeuge ein physisches Hindernis für die nachfolgenden dar; was im Übrigen durch die Aktivisten intendiert ist, die durch ihr Verhalten das Vorankommen und die Mobilität anderer für einen bestimmten Zeitraum eher mehr denn weniger einschränken. Insgesamt liegt daher ein grundsätzlich strafbares Verhalten vor.

Was bleibt sonst noch? Da die blockierten Fahrzeuge – in der Regel Pkw, Lkw, Motorräder – beim erzwungenen Stehen und Warten Kraftstoff verbrauchen (müssen), kommt eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB in Betracht. Denn die Fahrzeugführer werden gewissermaßen gezwungen, ihren Kraftstoff durch den blockadebedingten Stopp insofern unnötig zu verbrauchen. Freilich wird vertreten, dass minimale Beeinträchtigungen oder ein bestimmungsgemäßer Verbrauch keine Sachbeschädigung darstellen sollen. Unabhängig davon, ob die Sozialadäquanz zur Entlastung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit führen kann, geraten die Aktivisten gleichwohl in ein peinliches Dilemma. Der propagierende Klimaschutz geht nämlich durchweg zu Lasten der Umwelt.

Corona-Demo

Prof. Dr. Guido Britz

Rechtsanwalt
Strafrecht
Strafprozessrecht

Kontakt