I.
Der Entscheidung lag der folgende (grob skizzierte) Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2018 wurde dem streitenden Grundstückseigentümer eine Baugenehmigung zur Errichtung von drei Wohnhäusern auf dessen Grundstück erteilt. Die Baumaßnahmen machte es erforderlich, eine auf dem Grundstück befindliche Wallhecke zu entfernen. Dagegen wandte sich im August 2019 die entsprechend zuständige Naturschutzbehörde mit einer für sofort vollziehbar erklärten Untersagungsverfügung. Gegen diese Verfügung wandte sich der Grundstückseigentümer mit seinem Antrag auf Eilrechtsschutz. Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht Oldenburg wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die durch den Grundstückseigentümer gerichtete Beschwerde.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied in seiner Entscheidung nunmehr zu Gunsten des Grundstückseigentümers.
Hierzu führte es aus, dass sich die naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung bei der im Eilrechtsverfahren maßgeblichen (lediglich) summarische Prüfung als rechtswidrig erweise. Begründet wird dies damit, dass die Naturschutzbehörde nicht (mehr) befugt gewesen sei, die streitgegenständliche Verfügung zu erlassen.
Denn der naturschutzrechtlichen Untersagungsverfügung steht die bereits erlassene Baugenehmigung des Grundstückeigentümers entgegen. In richtiger Weise entschied das OVG, dass die erlassene Baugenehmigung im Umfang des von der Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Rechts eine verbindliche Feststellung beinhaltet, dass das genehmigte Vorhaben mit dem geltenden öffentlichen Recht vereinbar ist.
Insoweit stellt das OVG weiter auf die sog. Schlusspunkttheorie ab, wonach durch die Erteilung der Baugenehmigung eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird. Mit dem Erlass ist sodann die Berechtigung einer anderen Fachbehörde, hier der Naturschutzbehörde, die Ausführung des genehmigten Vorhabens wegen eines (vermeintlichen) Verstoßes gegen das von ihr durchzusetzende Fachrecht zu untersagen gesperrt. Es gilt sodann die Feststellungswirkung der Baugenehmigung.