Inzwischen haben sich verschiedene Gerichte mit den drastischen staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie in Bezug auf einstweiligen Rechtsschutz beschäftigt. Das Ergebnis ist ziemlich eindeutig: Die zeitlich begrenzten Maßnahmen sind hinzunehmen.
1. Öffnung eines Ladengeschäftes
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 07.04.2020 (13 B 398/20.NE) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit welcher eine Einzelhandels-GmbH die Öffnung ihres Ladengeschäftes für Haushaltswaren und Geschenkartikel im Tiefpreissegment durchsetzen wollte. Das Gericht stellte den Gesundheitsschutz über die Berufsfreiheit und führte aus, dass es nach derzeitigem Stand keine Alternative zu den rigiden Maßnahmen gäbe und die Kontakteinschränkungen insbesondere zur Aufrechterhaltung eines funktionierenden Krankenhauswesens erforderlich seien. Die sehr drastischen wirtschaftlichen Auswirkungen müssten hingenommen werden. Eine ausreichende gesetzliche Grundlage sei vorhanden. Da die Maßnahmen außerdem zeitlich befristet seien und wenigstens die Möglichkeit einer Auslieferung oder Abholung von Waren und eines Online-Handels bestehe, und außerdem wenigstens teilweise eine Entschädigung gewährt werde, seien die Maßnahmen nicht zu beanstanden.
2. Mindestabstandsgebot
Mit ähnlicher Begründung hat das Verwaltungsgericht Hamburg durch Beschluss vom 01.04.2020 (21 E 1509/20) einen Eilantrag gegen das Mindestabstandsgebot zurückgewiesen; die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Eindämmung der Epidemie und andererseits des privaten Interesses des Antragsstellers an eine Aussetzung der Kontaktbeschränkung falle eindeutig aus.
3. Maskenpflicht
Auch die nun in der Stadt Jena eingeführte Maskenpflicht hat jedenfalls vorläufig Bestand: Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Beschluss vom 03.04.2020 (3 E 432/20) festgestellt, dass die dort eingeführte Maskenpflicht „nicht offensichtlich rechtswidrig“ sei und ihre Grundlage im Infektionsschutzgesetz finde. Hier wie in den anderen Verfahren geht es nur um vorläufige Entscheidungen, sodass das Gericht darauf hinwies, dass die Stadt Jena die Notwendigkeit der Maßnahme fortlaufend prüfen müsse, die Hinnahme der Einschränkung den Mitbürgern aber derzeit zumutbar sei.
4. Kontaktbeschränkung
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 03.04.2020 (OVG 11 S 14/20) den Eilantrag einer Brandenburgerin gegen die dortige „Eindämmungsverordnung“ zurückgewiesen. Zum Schutz der in Pflegeheimen lebenden, durch das Corona-Virus besonders gefährdeten Personenkreise sei nach einer vorläufigen Prüfung die Kontaktsperre gerechtfertigt und auch durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt. Alternative Schutzmaßnahmen seien derzeit nicht erkennbar.
Lockerungen der derzeitigen Kontaktbeschränkungsmaßnahmen sind daher auf dem Rechtswege bis dato nicht durchsetzbar. Es bleibt zu hoffen, dass sich also die Umstände schnell bessern.