„Eine „Schweinerei“ ohne Folgen“ – oder: Der Unterschied zwischen Recht und Moral

22.03.2022, Dr. Kai-Daniel Weil

Unter dem Titel „Eine „Schweinerei“ ohne Folgen“ berichtet die Saarbrücker Zeitung (SZ) am 15.03.2022 über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Generealstaatsanwaltschaft wegen eines vermeintlich brisanten Facebook-Posts: Hintergrund ist die Frage, ob ein St. Ingberter im Jahre 2021 mit der Aussage „Erschießt Merkel“ die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten haben soll.

Dies sah die Generalstaatsanwaltschaft als nicht gegeben an; es komme weder eine Strafbarkeit wegen des öffentlichen Aufforderns zu Straftaten (§ 111 StGB) noch wegen einer verfassungsfeindlichen Verunglimpfung von Verfassungsorgangen in Betracht (§ 90b StGB) – aus gutem Grund. Denn das im Beitrag der SZ betreffend das Auffordern erwähnte erforderliche Element der (objektiven und subjektiven) Ernstlichkeit stellt, ebenso wie der Umstand, dass eine Verfolgung einer etwaigen Verunglimpfung nur mit Ermächtigung der/des Betroffenen erfolgen darf, ein Mittel der Restriktion dar. Anders formuliert: Gerade hierdurch wird die Schwelle zur Strafbarkeit mit Leuchtschrift markiert. Ebendiese Grundsätze müssen auch im Internet im Allgemeinen bzw. den sog. sozialen Medien im Besonderen Anwendung finden und dem Grunde nach von allen Formen staatlicher Gewalt sowie politischen Farben beachtet werden.

Vor diesem Hintergrund bleibt zu konstatieren, dass ein Rechtsstaat vermeintliche Strafbarkeitslücken aushalten muss, um einen weiteren, grundlosen Wildwuchs des Strafrechts zu vermeiden. Zudem muss Beachtung finden, dass eine weitere Verschärfung bzw. Reform des Strafrechts das bereits als problematisch zu kennzeichnende Auseinanderdriften von Theorie und Praxis, also von Gesetzgeber und Justiz, weiter befeuern würde. Zumal nicht außer Achtgelassen werden darf, dass im Kern die Frage nach der Reichweite einer zulässigen und verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit zumindest mitschwingt, was den bedeutsamen Unterschied zwischen Recht und Moral verdeutlicht. Mit anderen Worten: Nicht jede unmoralische „Schweinerei“ sollte strafbar sein.

Dr. Kai-Daniel Weil

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Compliance Officer (C.H. Beck)

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