Die im Ausgabefach des Geldautomaten zur Entnahme bereit liegenden Geldscheine stehen im Eigentum des Geldinstituts. Dadurch, dass derjenige, der den Betrag eigentlich abgehoben hat, diese nicht mitgenommen hat, konnte das Eigentum an den Geldscheinen – wie eigentlich seitens der den Geldautomaten betreibenden Bank beabsichtigt – nicht auf diesen übergehen. Nimmt man als Unberechtigter die Geldscheine nun mit, bricht man nach Ansicht des Zweiten Senats des BGH in seinem Beschluss vom 21.03.2019 – 3 StR 333/18 – den sog. Gewahrsam des Geldinstituts an den ihm gehörenden Geldscheinen. Denn das Geldinstitut wollte lediglich demjenigen die Geldscheine zukommen lassen, der sich mittels Bankkarte und zugehöriger PIN entsprechend zur Abhebung legitimiert hatte. Daher kommt nach Ansicht des Zweiten Senats des BGH eine Strafbarkeit wegen Diebstahls (§ 242 StGB) in Betracht. Diebstahl ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Daher sollte auf dieses „Weihnachtsgeschenk“ besser verzichtet werden…