Hätten Sie's gewusst: Das „letzte Wort“ – in Überlänge?

11.05.2022, Dr. Kai-Daniel Weil

Gemeinhin dürfte bekannt sein, dass die bzw. der Angeklagte nach dem Schluss der Beweisaufnahme und vor Urteilsberatung respektive -verkündung das berühmte „letzte Wort“ erhält. Allerdings bedarf es insoweit einer Differenzierung:

Während die Verfahrensbeteiligten und mithin auch die respektive der Angeklagte nämlich zum Ergebnis der durchgeführten Verhandlung Stellung beziehen können oder auch „das Wort“ erhalten (§ 258 Abs. 1 StPO), räumt das Gesetz (einzig) der Hauptperson expressis verbis und gewissermaßen bedeutungsschwanger zusätzlich „das letzte Wort“ ein (§ 258 Abs. 2 2. Hs. StPO).

Dieses letztgenannte persönliche und nicht auf den Verteidiger übertragbare Recht gestattet es der bzw. dem Angeklagten grds. sich frei (zu den Vorwürfen) zu äußern. Einzig bspw. bei (dauernden) Wiederholungen, Ausschweifungen oder beleidigenden Inhalten, darf die respektive der Vorsitzende (im Übrigen: korrekte Anrede einer Richterin bzw. eines Richters in Strafsachen) Ermahnungen erteilen oder gar das Wort entziehen. Eine Beschränkung der Redezeit dem Grunde nach ist jedoch unzulässig.

Vor diesem Hintergrund sah sich der BGH (Beschl. v. 02.03.2022 – 4 StR 295/21) veranlasst, eine Revision gegen eine Verurteilung wegen Mordes mangels (Rechts-)Fehler zu verwerfen. Denn die erhobene Rüge, das letzte Wort des Angeklagten sei „abgeschnitten“ worden, greife nicht durch, da die Darlegungen einen (Verfahrens-)Fehler nicht (hinreichend) erkennen lassen. Der Angeklagte habe nämlich über vier Hauptverhandlungstage hinweg insgesamt dreizehn Stunden und 45 Minuten das „letzte Wort“ gehabt. Dies muss also reichen, um sich (bspw.) den Frust von der Seele zu reden – auch, sofern es das letzte Wort (in Freiheit) ist.

Dr. Kai-Daniel Weil

Rechtsanwalt
Zertifizierter Compliance Officer (C.H. Beck)

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