Hätten Sie's gewusst: Dummheit und Strafe

Dass Dummheit nicht vor Strafe schütze, ist nicht selten zu hören. Dass dieses Phänomen strafrechtlich begründet werden kann, lässt sich jenseits aller Alltagserfahrung notfalls aus dem Gesetz selbst destillieren:

Denn nach der Vorschrift des § 23 Abs. 3 StGB ist der untaugliche Versuch grundsätzlich strafbar; wenn der Täter nämlich aus grobem Unverstand verkannt hat, dass der Versuch der beabsichtigten Tat wegen der Art des Gegenstandes oder des Mittels nicht zur Vollendung kommen konnte. Auch ein Verbotsirrtum, bei welchem dem Täter aus verschiedenen (möglichen) Gründen das Unrechtsbewusstsein fehlt, führt nach § 17 StGB lediglich dann zur Entlastung, wenn die Fehleinschätzung unvermeidbar gewesen ist. Nach der Rechtsprechung gerät dieses einschränkende Kriterium zu einer fast uneinnehmbaren Festung fortbestehender Strafbarkeit. Nicht zuletzt besteht beim Irrtum über Tatumstände – Beispiel: die jagende Ehefrau verwechselt ihren im Gebüsch krabbelnden Ehemann mit einem Wildschwein – jedenfalls die Möglichkeit einer Fahrlässigkeitshaftung nach § 16 Abs. 2 StGB.

Entlastet den Täter seine Dummheit somit grundsätzlich nicht, stellt sich die Frage, wie es sich mit der des Opfers verhält: Bleibt der „Täter“ straffrei, wenn sich die Naivität des „Opfers“ als wesentliche Bedingung für das Gelingen des Vorhabens darstellt? Die Antwort vorweg: Nein! Exemplarisch hierfür ist eine aktuelle Entscheidung des AG Hamburg-Barmbek (Az.: 846 Ls 99/19). Was war geschehen?: Die angeklagte Wunderheilerin hatte sich das Vertrauen einer 54-jährigen Frau erschlichen und suggeriert, die schwere Erkrankung einer Verwandten durch ein spezielles Ritual heilen zu können. Der zur Vertreibung der Dämonen vorgesehene Zauber sah vor, einen Betrag von € 300.000.- in Plastikfolie zu verpacken, unter der Matratze zu verstecken und intensiv zu beten. Da nur € 250.000.- in der Schnelle aufgebracht werden konnten, versprach die Angeklagte, € 50.000.- dazu zu legen. Der Heilungserfolg wurde indessen davon abhängig gemacht, dass keinesfalls unter der Matratze nachgeschaut werde. Das Versprechen hielt allerdings nur drei Monate. Der neugierige Blick unter die Matratze führte zur Entzauberung, da dort nur noch Spielgeld zu finden war. Auch das vom Opfer geschilderte erneute Verpacken sowie Verstecken des Spielgeldes einschließlich Beten führten nicht zur Rückverwandlung des Spielgeldes. Wegen (Trick-) Diebstahls wurde die einschlägig vorbestrafte Angeklagte schließlich durch das AG Hamburg-Barmbek zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (vgl.: JURA 2021, IV f.; auch: www.jurios.de).

In solchen nicht seltenen Fällen, in denen kaum nachvollziehbare Leichtgläubigkeit oder tumber Glaube an Übersinnliches oder eine Kombination von beidem zusammen kommen, stellt sich zentral die Frage, wie mit der Schwäche des Geprellten strafrechtlich umzugehen ist. Ein Minimum an praktisch gelebter Rationalität würde nämlich die Begehung der Tat schlicht verhindern. Freilich sieht sich die Rechtsprechung, vor allem die des BGH, auf Seiten der Schwachen. Irrglaube und sonstiger Irrwitz auf Seiten des Betroffenen stehen einer Strafbarkeit des dies mehr oder weniger geschickt zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil Ausnutzenden grundsätzlich nicht entgegen. Spannend wird es erst wieder, wenn „Täter“ und „Opfer“ in gleicher Weise leichtgläubig oder einem Zauber unterlegen sind.

Prof. Dr. Guido Britz

Rechtsanwalt
Strafrecht
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