Hoverboard fahren kann strafbar sein!

09.03.2021, Ingo Witte

Hoverboards, elektrische Gefährte, auf denen man sich stehend fortbewegen kann und die allein durch Gewichtsverlagerung gesteuert werden, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Vielen Benutzern solcher Geräte ist jedoch nicht bekannt, dass diese nicht im öffentlichen Straßenraum gefahren werden dürfen. Hierzu zählen auch Bürgersteige, Fußwege, Fußgängerzonen und öffentliche Plätze. Grund ist, dass Hoverboards aufgrund ihres elektrischen Antriebes Kraftfahrzeuge sind und, da sie in der Regel schneller als 6 km/h fahren können, von Gesetzes wegen einen Sitz, einen Lenker, Bremsen, Beleuchtung und einen Spiegel haben müssen, um überhaupt am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.

Nicht nur, dass dies alles bei einem Hoverboard fehlt, hinzukommt, dass Kraftfahrzeuge, die schneller als 6 km/h fahren, auch über eine Kfz Haftpflichtversicherung verfügen müssen. Eine solche gibt es jedoch nicht, schon allein deshalb, weil ein Hoverboard straßenverkehrsrechtlich gar nicht zulassungsfähig ist

Damit dürften Hoverboards nur im „abgegrenzten nicht öffentlichen Verkehr“ bewegt werden, wie beispielsweise einem abgesperrten privaten Grundstück.

Im öffentlichen Verkehrsraum drohen dagegen nicht nur Bußgelder wegen Fahrens eines Fahrzeugs ohne Straßenverkehrszulassung, sondern auch eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und insbesondere bei Kindern und Jugendlichen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wobei unklar ist, in welche Führerscheinklasse ein Hoverboard überhaupt einzuordnen wäre.

Hinzu kommt, dass im Falle eines Unfalls die Privathaftpflichtversicherung nicht zahlen wird, da bei dieser eine Deckung für Schäden im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen nicht vorgesehen ist. Zu dem strafrechtlichen Risiko kommt also auch noch ein unbegrenztes finanzielles Haftungsrisiko hinzu.

Ingo Witte

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt

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