So wurden Betreiber einer sog. „Hanfbar“ wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafen, welche jedoch zur Bewährung ausgesetzt wurden, verurteilt, weil sie Gläser, in denen sich 2 Gramm bzw. 5 Gramm unverarbeitete Cannabisblüten- und -blätter befanden, in einem Ladengeschäft an Endverbraucher verkauften.
Obwohl der jeweilige Gehalt des berauschenden Wirkstoffs THC im niedrigen Bereich anzusiedeln war, konnte durch entsprechende Sachverständigengutachten nicht ausgeschlossen werden, dass durch den Konsum des „Hanfblütentees“ je nach Art des Konsums ein Rauschzustand hervorgerufen werden kann.
Daher sollte sowohl bei dem (Ver)(K)auf von entsprechenden Hanfprodukt besonders genau geprüft werden, ob ggf. eine Strafbarkeit in Betracht kommt. Andernfalls kann die geplante Entspannung mit dem Hanfblütentee schnell in heller Aufregung aufgrund der Einleitung eines Strafverfahrens enden…