Medizinstudenten als „Retter“ in der Corona-Krise? Entschädigung für Eltern bei geschlossener Kita?

24.03.2020,

Zu den möglichen Änderungen bei Verabschiedung des Gesetzesentwurfs zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Die Lage in der Corona-Krise spitzt sich zu. Bereits jetzt ist absehbar, dass voraussichtlich ein Mangel an Ärzten und Pflegepersonal entstehen wird. Vor diesem Hintergrund wurde am 23.03.2020 u.a. ein Gesetzesentwurf des Bundesgesundheitsministers Spahn – der jedoch nicht als solcher benannt ist, da einem einzelnen Minister kein Gesetzesinitiativrecht zukommt, und mithin als „Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ bezeichnet wurde – seitens des Kabinetts als förmlicher Regierungsentwurf beschlossen. (Vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html)

Nach diesem Gesetzesentwurf sollen zum einen neben den Kompetenzen, welche das Infektionsschutzgesetz bislang grundsätzlich ausschließlich den Landesbehörden einräumt, auch Bundesbehörden weitreichende Kompetenzen eingeräumt werden können, um so ein einheitlicheres Vorgehen der verschiedenen Länder gewährleisten zu können. Voraussetzung für ein solches Einschreiten des Bundesministeriums für Gesundheit soll die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sein.

Liegt eine solche Feststellung vor, können seitens des Bundesministeriums für Gesundheit – ohne Zustimmung des Bundesrats (!) – Rechtsverordnungen erlassen werden; u.a. um Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Betäubungsmitteln sicherzustellen.

Um Personalengpässe überbrücken zu können, kann die Approbationsordnung für Ärzte dahingehend geändert werden, dass Medizinstudenten, die zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen sind, zuerst das Praktische Jahr durchlaufen, dessen Beginn auf Anfang 2020 vorgezogen werden soll. Hierdurch sollen Studierende sofort einen Beitrag zur Versorgung leisten können. Dennoch soll auch gewährleistet werden, dass den Studierenden hierdurch keine Nachteile im Studienverlauf entstehen.

Aus dem selben Grund sollen auch Maßnahmen getroffen werden können, um alle geeigneten medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch geschulten Kräfte umzuverteilen; ggf. auch von anderen Organisationen und Einrichtungen.

Ggf. kann auch durch Verordnung die Befugnis erteilt werden, solche Tätigkeiten, die bislang zwar von einem Arzt zu erbringen waren, dies jedoch nach den jeweiligen Kompetenzen im Einzelfall nicht zwingend erfordern, auf anderes geeignetes nichtärztliches Personal zu übertragen.

Hierzu ermöglicht der Gesetzesentwurf die Bestimmung von z.B. Erleichterungen von den gesetzlichen Regelungen in einer Rechtsverordnung bezüglich der Herstellung, der Zulassung, der klinischen Prüfung sowie der Abgabe von Arznei- und Betäubungsmitteln. Hierdurch könnten z.B. Impfstoffe oder andere Medikamente schneller und weniger bürokratisch in Umlauf gebracht werden oder aber dafür gesorgt werden, dass medikamentenbedürftigen Personen bestimmte Medikamente zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden dürfen, obwohl dies nach den gesetzlichen Bestimmungen bislang nicht zulässig war.

Des Weiteren könnten auf Grundlage von entsprechenden Rechtsverordnungen Verkaufsverbote u.a. bezüglich Arznei- und Betäubungsmitteln, persönlichen Schutzausrüstungsgegenständen und Desinfektionsmitteln ausgesprochen werden, um eine Versorgung im Krisenfall zu sichern. Des Weiteren sollen ggf. auch Patente eingeschränkt werden, um – entgegen der jeweiligen Schutzrechte – lebenswichtige Medikamente oder Arzneimittel herstellen zu können.

Um eine Konzentration der unmittelbar notwendigen, pflegerischen Tätigkeit z.B. in Pflegeeinrichtungen und bei Medizinischen Diensten ermöglichen zu können, können Regelungen zur Aussetzung oder Einschränkung von nicht der unmittelbaren Pflege und Betreuung dienenden Aufgaben, wie z.B. Dokumentation, Qualitätsmanagement und häusliche Begutachtungen getroffen werden.

Etwas außerhalb der Sicherstellung der notwendigen medizinischen Versorgung steht in dem Gesetzesentwurf letztlich die Vorsehung einer Entschädigungsregelung für erwerbstätige Eltern von Kindern unter 12 Jahren, wenn Schulen oder Betreuungseinrichtungen in der Corona-Krise geschlossen werden und Eltern aufgrund des Fehlens einer anderweitigen zumutbaren Betreuungsmöglichkeit einen Verdienstausfall erleiden. Dies gilt jedoch nur außerhalb der Schulferienzeiten. Die Entschädigung ist in der Höhe auf 67% des Verdienstausfalls – maximal jedoch 2016 € - und zeitlich gesehen auf sechs Wochen begrenzt.

Letztlich bleibt abzuwarten, ob, wann und in welchem Umfang der Gesetzesentwurf verabschiedet wird und ob eine entsprechende epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt wird – und damit das Einfallstor für die beschriebenen und weiteren Maßnahmen geöffnet wird.

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