Mit 417 km/h auf der Autobahn: Darf man das?

In den traditionellen wie in den sozialen Medien war der Vorgang eine akzentuierte Meldung wert. Beispielsweise titulierte die FAZ vom 25.01.2022 „Mit 417 km/h über die A2 – Ermittlungen gegen tschechischen Bugatti-Fahrer“; das ganze garniert mit einen Youtube Foto aus dem Video, welches vom mutmaßlichen Akteur ins Netz gestellt wurde. Souveräne Drehzahl unten links, beeindruckende Geschwindigkeit unten rechts. Was war passiert?: Der Unternehmer Radim P. hatte die A2 von Berlin in Richtung Hannover mit einem 1500 PS starken Bugatti Chiron befahren. Auf einem dreispurigen Streckenabschnitt bei weitgehend leerer Fahrbahn fuhr er für kurze Zeit den Hypercar gewissermaßen aus, wobei Geschwindigkeiten um die 400 km/h und in der Spitze auch darüber erreicht wurden. Den Meldungen in den Medien zufolge sollen nun sowohl die zuständige Polizeibehörde als auch die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens ermitteln.

Eine zentrale Frage ist demnach, ob sich Radim P. nach dem StGB strafbar gemacht haben könnte. In Betracht kommt u.a. die Strafnorm des § 315d StGB, die mit Wirkung zum 13.10.2017 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden ist. Bezeichnet wird sie als sog. Raser-Paragraf. Mit Freiheits- und Geldstrafe können danach zunächst Veranstalter sowie Teilnehmer an verbotenen Kraftfahrzeugrennen belangt werden. Aber auch das Fehlverhalten eines sog. Solo-Rasers bzw. eines „Einzelrasers“ ist von der Strafnorm erfasst:

Wer im Straßenverkehr (…) sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass für eine Strafbarkeit insbesondere nicht erforderlich ist, dass es zu Schäden an oder zu konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Sachen kommt. Ist letzteres der Fall, greifen die Absätze 4 und 5 in § 315d StGB mit der Konsequenz, dass sich die Strafandrohung deutlich bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe erhöht.

Hinzu kommt, dass bei Verstößen gegen die Strafvorschrift des § 315d StGB die Möglichkeit vorgesehen ist, das Kraftfahrzeug einzuziehen. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 315f StGB.

Das Risiko für Radim P. ist damit skizziert. Als „Solo-Raser“ droht ihm bei einem Verstoß gegen § 315d StGB zum einen eine Bestrafung. Zum anderen könnte er seinen Bugatti verlieren. Nicht zuletzt könnte seine Fahrerlaubnis eingezogen (§ 69 Abs. 2 Nr. 1a) oder ein Fahrverbot (§ 44 Abs. 1 StGB) verhängt werden. Pointiert formuliert: Auto weg, „Lappen“ weg und Strafe obendrauf!

Aber hat sich Radim P. nach § 315d StGB strafbar gemacht? Im Ergebnis: Nein! Natürlich ist er gerast, als er seinen Boliden auf der Autobahn fast bis zum Anschlag beschleunigte. Sein hedonistisches wie exhibitionistisches Motiv war sicherlich – wenn man sich das Youtube Video ansieht unter Berücksichtigung auch des Umstandes seiner von vornherein intendierten Veröffentlichung –, mit seinem Supersportwagen eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (sog. Raserabsicht). Aber: Die Fahrt ereignete sich mit einem zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeug auf einer weitgehend leeren Autobahn ohne Geschwindigkeitsbegrenzung bei trockener Witterung und weiter Sicht. Mithin ist nicht ersichtlich, dass sich Radim P. grob verkehrswidrig und rücksichtlos mit nicht angepasster Geschwindigkeit fortbewegt hätte. Erforderlich wäre nämlich, dass bei objektiv besonders schwerem, weil besonders gefährlichem Regelverstoß aus eigennützigen Gründen oder aus Gleichgültigkeit eine Pflicht zur Vermeidung unnötiger Gefährdungen anderer agiert wird. Vorliegend scheint es indessen, dass Radim P. sowohl die weitgehend leere, dreispurige und übersichtliche Autobahn als auch den Zeitpunkt seiner Fahrt gezielt ausgewählt hat.

Im Übrigen ist davor zu warnen, mit Blick auf den konkreten Fall das Strafrecht für politische, moralische oder andere Zwecke instrumentalisieren zu wollen und damit überzustrapazieren. In Zeiten der Proklamation einer Dekarbonisierung und des Abgesanges auf den Verbrennungsmotor sowie des Kampfes gegen den Klimawandel mit der Vermeidung einer (unnötigen) Emission von Kohlendioxyd provoziert natürlich die offensiv zur Schau gestellte Leistungsentfaltung eines 16-Zylinders. Mit anderen Worten und in Frageform: War nicht ein Dinosaurier am Werk, als das Gaspedal endzeitlich mit dem Bodenblech kurzzeitig verschmolzen und wertvoller Kraftstoff in die arg gebeutelte Atmosphäre des Anthropozäns verblasen wurde? Ohne Zweifel muss diskutiert werden, ob dies künftig zu tolerieren ist und ob nicht der demokratisch legitimierte Gesetzgeber zu intervenieren hat. Bis dahin aber gilt, dass es Ausdruck individueller Freiheit und damit grundsätzlich erlaubt ist, mit seinem Wagen zu „rasen“. Alles andere ist zurzeit lediglich eine moralische oder eine Geschmacksfrage. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Dinobleifuss

Prof. Dr. Guido Britz

Rechtsanwalt
Strafrecht
Strafprozessrecht

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