Reichsbürger als Piloten?

10.09.2021, Moritz Torgau

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 22.06.2021- Az: 8 S 3419/20 entschieden, dass es rechtmäßig ist, einem Reichsbürger die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen und die Pilotenlizenz zu entziehen.

Begründet hat der Verwaltungsgerichtshof dies damit, dass derjenige, der sich die Ideologie der Reichsbürgerbewegung zu Eigen macht und daher die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und damit die Rechtsordnung der Bundesrepublik verneint, die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Hintergrund war ein Schreiben des Klägers an den Strafgerichtshof in Den Haag, indem er Strafantrag und Strafanzeige wegen Anwendung inzwischen erloschener grundgesetzlicher Rechtsnormen infolge der ersatzlosen Streichung des Art. 23 a.F. stellte.

Den Antrag begründete er u.a. damit, dass der territoriale Geltungsbereich des Grundgesetzes als Basis für die Ausübung der Hoheits- und Staatsgewalt der „sogenannten Bundesrepublik Deutschland“ spätestens am 29.09.1990 erloschen sei. Damit sei auch das „provisorische, besatzungsrechtliche Selbstverwaltungskonstrukt“ der „Pseudostaat BRD“ erloschen. Und an anderer Stelle bezeichnete er die Bundesrepublik Deutschland als „Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland (genannt BRD)“.

Auf Grundlage dieses Schreibens widerrief das Regierungspräsidium Stuttgart die bis dato festgestellte Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, jedoch vergeblich.

Die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofs entschieden nunmehr, dass der Widerruf der Pilotenlizenz auf Grund fehlender Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG rechtmäßig ist. Dies begründeten diese wie folgt:

Durch die von ihm getätigten Äußerungen stelle der Kläger “einen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählenden Verfassungsgrundsatz in Frage, nämlich das Recht des Volkes die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben.”

Dies ist nach Ansicht der erkennenden Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofes für den Widerruf der Pilotenlizenz ausreichend. Denn, „Darauf, ob sich der Kläger der – im Übrigen offenkundigen – Übereinstimmung mit der Ideologie der sog. “Reichsbürgerbewegung” bewusst war und über seine zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen hinaus mit anderen dieser Bewegung zuzurechnenden Personen oder irgendwelchen Gruppierungen bzw. Personenzusammenschlüssen innerhalb dieser Bewegung auf irgendeine Weise verbunden war bzw. ist, kommt es nicht an”.

Ausreichend ist vielmehr, dass, derjenige, der die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland verneint und damit die geltende Rechtsordnung, insbesondere deren Gesetzen und die Legitimität ihres Vollzuges in Frage stellt, Anlass zu der Befürchtung gibt, dass er aus den von ihm angeführten Gründen auch die die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleistenden Vorschriften nicht strikt befolgt.

Da geringste Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG zu Lasten des Klägers gehen und nach § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV i.V.m. § 7 LuftSiG zwingend zur Verneinung der Zuverlässigkeit führen, wurde die Zuverlässigkeit des Reichsbürgers zutreffend verneint.

Moritz Torgau

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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