Risiken des Corona-Virus aus rechtlicher Sicht: Quarantäne, Verdienstausfall & Co.

09.03.2020,

Das Corona-Virus beschäftigt die Bevölkerung weltweit seit einigen Wochen. Insbesondere in Italien wurden bereits drastische Maßnahmen ergriffen: So wurden auf Anweisung der Regierung Museen, Theater und Kinos geschlossen und öffentliche Veranstaltungen untersagt. Schulen und Universitäten wurden geschlossen. Zwischenzeitlich hat das Virus auch Deutschland erreicht und seine Verbreitung schreitet fort. Es herrscht insgesamt viel Verunsicherung, wenngleich versichert wird, dass kein Grund zur Panik besteht. Es stellt sich jedoch die Frage, mit welchen rechtlichen Maßnahmen zu rechnen ist, sollte das Virus in Deutschland ähnliche Ausmaße annehmen wie z.B. in Italien.

1. Das Infektionsschutzgesetz

Dies wird maßgeblich durch das Infektionsschutzgesetz geregelt. Nach dessen § 1 Abs. 1 ist es Zweck des Gesetzes, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Gemäß § 1 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz sollen öffentliche Stellen sowie medizinische und wissenschaftliche Einrichtungen bei der Erfüllung des Gesetzeszwecks mitwirken. Daneben wird die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie auch des Einzelnen – also des einzelnen Bürgers – bezüglich der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten betont.

2. Rechtlich zulässige Maßnahmen der zuständigen Behörden

Neben der Aufgabe öffentlicher Stellen, Prävention durch Aufklärung der Allgemeinheit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeit, das Übertragungsrisiko zu minimieren, kommen den Behörden jedoch auch tiefgreifendere Befugnisse zu, auf die exemplarisch im Folgenden eingegangen werden soll:

a) Maßnahmen betreffend medizinische Einrichtungen

Insbesondere bei medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Rettungsdiensten und ambulanten Pflegediensten besteht für die zuständige Stelle, soweit dies im Rahmen der Überwachungspflicht erforderlich ist, ein Betretungsrecht für die Betriebs- und Geschäftsräume, ein Einsichtsrecht in Unterlagen, das Recht, Proben zur Untersuchung zu fordern und zu entnehmen.

b) „Generalklausel“ für Maßnahmen betreffend den Einzelnen

Noch weitergehend kann die zuständige Behörde auch allgemein und damit potentiell jeden betreffend, die „notwendigen“ Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren treffen. Der Begriff der „notwendigen“ Maßnahmen signalisiert, dass der Gesetzgeber sich im Einzelnen nicht abschließend festlegen wollte und konnte, welche Maßnahmen insoweit ergriffen werden sollen, da nicht alle Konstellationen, die solche Eingriffe erforderlich machen, vorhersehbar sind. Für die „notwendigen“ Maßnahmen dürfen insbesondere Gründe, Räume und Einrichtungen aller Art betreten werden und Unterlagen eingesehen werden. Insoweit wird auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz eingeschränkt.

c) Besondere gesetzlich geregelte Eingriffsbefugnisse

Allerdings wurden auch bereits konkrete Maßnahmen gesetzlich festgelegt, welche behördlicherseits getroffen werden können:

Auf Verlangen der zuständigen Behörden ist z.B. Auskunft über Umstände zu erteilen, die für das Auftreten einer übertragbaren Krankheit relevant sind. Insbesondere können kranke bzw. krankheitsverdächtige bzw. ansteckungsverdächtige Personen auch beim Gesundheitsamt vorgeladen und verpflichtet werden, Untersuchungen an sich vornehmen zu lassen. Invasive Eingriffe, die über eine Blutentnahme hinausgehen oder einer Betäubung bedürfen, dürfen jedoch nur mit Einwilligung des Betroffenen erfolgen.

Daneben können diese Personen einer Beobachtung unterworfen werden.

Des Weiteren kann behördlicherseits die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten untersagt werden.

Außerdem kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Erkrankten bzw. diesbezüglich „Verdächtigen“ in einem geeigneten Krankenhaus oder in anderer Weise abgesondert, d.h. in Quarantäne geschickt werden.

Wichtig zu wissen für den Fall der Quarantäne ist folgendes: Gem. § 30 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes haben der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen freien Zutritt zu Personen, die sich in Quarantäne befinden. Daneben muss u.a. dem Seelsorger der Zutritt gestattet werden, wobei dies unter Auferlegung von Verhaltensmaßregeln – z.B. dem Tragen von Schutzkleidung – erfolgen kann. Weiteren Personen kann Zutritt gestattet werden.

Wer durch eine Quarantänemaßnahme oder durch ein berufliches Tätigkeitsverbot einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld; die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, anschließend in Höhe des Krankengeldes. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die ersten Wochen die Entschädigung auszuzahlen und erhält auf Antrag eine Erstattung durch die Behörde. Ein entsprechender Erstattungsantrag ist seitens des Arbeitgebers innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Berufsverbots oder dem Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde zu stellen.

d) Rechtsverordnungsbefugnis

Weitere Eingriffsbefugnisse, insbesondere betreffend die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz), die Versammlungsfreiheit ( Art. 8 Grundgesetz), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) und das Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 Grundgesetz), können durch die Landesregierung durch Rechtsverordnung erlassen werden.

e) Strafbarkeit bei Nichtbefolgung behördlicher Anordnung

Zu berücksichtigen ist, dass der Verstoß gegen bestimmte behördliche Anordnungen gem. § 75 Infektionsschutzgesetz eine Strafbarkeit von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach sich ziehen kann. Dies betrifft insbesondere die Beschäftigung einer Person, die einem o.g. Tätigkeitsverbot unterliegt oder aber das Tätigwerden trotz Tätigkeitsverbots.

Daneben existiert eine Vielzahl von Bußgeldvorschriften.

f) Rechtsschutz gegen behördliche Maßnahmen

Zwar können gegen die beschriebenen behördlichen Maßnahmen grundsätzlich Rechtsbehelfe eingelegt werden; diesen kommt in der Regel allerdings bereits von Gesetzes wegen keine sog. aufschiebende Wirkung zu (§ 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz) oder es kann von behördlicher Seite die sofortige Vollziehung wegen des öffentlichen Interesses angeordnet werden. Heißt, die seitens der Behörden angeordneten Maßnahmen müssen – um eine Verwaltungsvollstreckung zu verhindern – zunächst befolgt werden und es kann lediglich parallel versucht werden, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine Aufhebung der Maßnahmen bzw. nachträglich eine Kontrolle der Maßnahmen herbeizuführen.

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