Bei einem Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) handelt es sich grds. um ein schriftliches Verfahren ohne Hauptverhandlung, was der Entlastung der Justiz dienlich sein soll.
1. Schriftliches Verfahren mit konkreter Strafe
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlässt das zuständige Amtsgericht einen sog. Strafbefehl, wenn eine Hauptverhandlung aufgrund der (vermeintlich) klaren Sach- und Rechtslage nicht erforderlich ist. Hierbei wird eine konkrete Strafe festgesetzt, wobei eine Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung auf Bewährung ausgesetzt wird) nur verhängt werden darf, wenn der Beschuldigte durch einen Strafverteidiger vertreten wird.
2. Zwei-Wochen-Frist: Einspruch möglich
Nach Zustellung des Strafbefehls bei dem Beschuldigten bestehen zwei Optionen: Entweder es erfolgt keine Reaktion seitens des Beschuldigten, dann wird der Strafbefehl nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig und steht insoweit einem Urteil gleich. Oder es wird innerhalb der vorerwähnten Frist Einspruch eingelegt. Dabei kann der Einspruch entweder gegen den Strafbefehl im Ganzen eingelegt oder auf einzelne Punkte, wie bspw. die Höhe einer verhängten Geldstrafe, beschränkt werden. Das im Einzelfall zu empfehlende Vorgehen ist insofern sorgfältig abzuwägen. Insb. verhängte Geldstrafen können oftmals reduziert werden, da die jeweiligen Einkommensverhältnisse seitens der Ermittlungsbehörden geschätzt und demensprechend vielfach zu hoch bemessen werden.
3. Wiedereinsetzung bei Fristversäumung
Sollte der Einspruch nicht binnen der Zwei-Wochen-Frist eingelegt worden sein, kann – sofern die Frist unverschuldet versäumt wurde – eine sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht kommen. Andernfalls ist die im Strafbefehl angeführte Strafe vollstreckbar – von nun an liegt eine Vorstrafe vor (vgl. hierzu den Beitrag Hätten Sie´s gewusst: Ab wann bin ich vorbestraft?), mitsamt Eintragung in das Bundeszentralregister.
4. Beschränkter Einspruch
Wurde in zulässiger Weise Einspruch eingelegt, hängt das weitere Vorgehen vom Umfang des Einspruchs ab, da bei einer Beschränkung auf die Tagessatzhöhe keine Hauptverhandlung anberaumt wird; vielmehr kann das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss (schriftlich) entscheiden.
5. Unbeschränkter Einspruch
Wurde unbeschränkt Einspruch eingelegt, findet eine Hauptverhandlung statt. Zu beachten ist allerdings zweierlei: Zwar muss der Angeklagte nicht persönlich vor Gericht erscheinen, da er sich (mit schriftlicher Vollmacht) von seinem Verteidiger vertreten lassen kann, § 411 Abs. 2 StPO. Gleichwohl sollte die Wirkung des (unbeschränkten) Einspruchs nicht unterschätzt werden, da § 411 Abs. 4 StPO explizit bestimmt, dass das Gericht bei der Urteilsfindung nicht an die im Strafbefehl genannten Rechtsfolgen gebunden ist. Mit anderen Worten: Der Urteilsspruch kann sich im Verhältnis zum ursprünglichen Strafbefehl verschlechtern und die Strafe höher ausfallen. Allerdings kann der Einspruch – ggf. mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft – auch zurückgenommen werden.
6. Fazit
Dementsprechend ist festzuhalten, dass eine Verurteilung mittels Strafbefehl Vorteile im Vergleich zu einer „typischen“ Hauptverhandlung, aber auch gewisse Tücken bietet. Er kann im Einzelfall ein probates Mittel darstellen, um Belastungen einer Hauptverhandlung zu entgehen; dessen Auswirkungen sollten umgekehrt aber keinesfalls unterschätzt werden.
Sollten Sie Unterstützung in einem Strafbefehlsverfahren benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren. In jedem Fall gilt: Achten Sie unbedingt auf die Zwei-Wochen-Frist, welche mit Zustellung beginnt!