Der BGH stellte jedoch kürzlich unmissverständlich klar (BGH, Beschl. v. 17.11.2020 – 4 StR 390/20), dass es sich bei dem Besuch einer Hauptverhandlung um einen triftigen Grund zum Verlassen der eigenen Wohnstätte handelt. Dementsprechend darf der Besuch eines Strafprozesses nicht durch das Verhängen einer (allgemeinen) Ausgangssperre – in Gestalt einer Allgemeinverfügung – untersagt werden.
Hintergrund dieser Entscheidung ist der Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 GVG), welcher – als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips – insbesondere eine Kontrolle der Rechtsprechung durch die Allgemeinheit sicherstellen soll.
Diese klare Entscheidung des BGH ist – aufgrund der Bedeutung der gerichtlichen Öffentlichkeit in einem Rechtsstaat – unbedingt zu begrüßen. Denn dieser Grundsatz stellt einen historischen Auswuchs des Liberalismus und der Aufklärung dar, dem weitestgehend – auch in Zeiten der Corona-Pandemie – grenzenlos Beachtung zukommen muss. Als rechtmäßige Alternative könnten nämlich – im Sinne des (präventiven) Gesundheitsschutzes aller Beteiligten und der Allgemeinheit – nicht dringend notwendige Gerichtstermine aufgehoben und verschoben werden.