Wann verjähren Ansprüche wegen Arzthaftung?

31.05.2023, Marion Bayer

Ansprüche von Patienten, die unter den Folgen eines ärztlichen Fehlers leiden, unterliegen grundsätzlich der Regelverjährung von drei Jahren - fraglich ist allerdings, wann diese Frist beginnt.

Die drei Jahre beginnen gemäß § 199 Abs 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier: Patient) von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Anknüpfungspunkt ist damit nicht unbedingt die fehlerhafte Behandlung, sondern die Kenntnis des Patienten.

Nicht ausreichend ist die Kenntnis vom Schaden bzw. des Eintritts von Komplikationen; erforderlich ist, dass er sich über alle maßgeblichen Umstände der Behandlung im Klaren ist und damit selbst eine Einschätzung über die Erfolgsaussichten eines Prozesses abgeben kann.

Im Hinblick darauf, dass ein Heilungsverlauf auch länger und kompliziert verlaufen kann, sind hieran keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.

Gegebenenfalls muss sogar ein medizinisches Sachverständigengutachten vorliegen, welches die 3-Jahresfrist in Gang setzt.

Bei eindeutigen Fällen oder wenn auf der Hand liegt, dass der Patient sich vor der Einsicht verschließt, dass bei der Behandlungs Fehler unterlaufen sind, spricht man von grob fahrlässiger Unkenntnis; die Frist beginnt mit diesem Zeitpunkt.

Nach Ablauf einer Verjährungsfrist sind-aus Gründen des vom Gesetzgeber gewollten Rechtsfriedens-Ansprüche ausgeschlossen.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

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