Einfacher oder fundamentaler Diagnosefehler?

23.09.2019, Marion Bayer

Der Patient, der gegen einen Arzt Ansprüche wegen Behandlungsfehlern geltend machen möchte, muss diese nachweisen. Es werden verschiedene Arten von Fehlern unterschieden: Die korrekte Einordnung ist wichtig, da jeder Fehler unterschiedliche (rechtliche und prozessuale) Folgen hat. Herausgegriffen werden soll der Diagnosefehler, der immer abzugrenzen ist vom Befunderhebungsfehler.

Eine objektiv falsche Diagnose kommt in der Praxis recht häufig vor und führt nur selten zu einer Haftung: Die Gerichte stufen Fehldiagnosen unter dem Gesichtspunkt „Irren ist menschlich“ als Versehen ein. Die Anzeichen einer Erkrankung sind nicht immer eindeutig zuzuordnen und können auf unterschiedliche Ursachen hinweisen. Auch können die Symptome ein und derselben Krankheit je nach Patient sehr unterschiedlich ausgeprägt sein.

Anders ist dies aber zu beurteilen, wenn die falsche Diagnose völlig unvertretbar und unverständlich erscheint, also grundlegende Standards nicht eingehalten worden sind. Dies wäre beispielsweise beim Übersehen eines offensichtlichen Bruchs trotz Fertigung und Sichtung eines Röntgenbildes der Fall.

Während der einfacher Diagnosefehler – die schlichte Fehldiagnose – meist nicht zur Haftung führt, kehrt der fundamentale Diagnosefehler die Beweislast um – ebenso wie der grobe Behandlungsfehler.

Aber auch Ärzte, die keinen Patientenkontakt haben, können solche fundamentalen Fehler begehen, die dann zur Haftung führen. Zum Beispiel Pathologen:

Gewebeproben und andere Entnahmen körperlichen Materials werden üblicherweise nicht vom behandelnden Arzt selbst untersucht, sondern zu einem Pathologen geschickt, der die Untersuchung vornimmt und einen Befund ermittelt – die Diagnose.

Hier geht es nicht um die Bewertung von Symptomen und Beschwerden, sondern um die neutrale Bewertung von Proben. Der Maßstab ist daher ein etwas anderer. Bei Fehleinschätzungen ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass hier eine Haftung des Pathologen bejaht wird.

Wenn die falsche Diagnose unverständlich und unvertretbar – fundamental - war, kommt es zur Beweislastumkehr:

Nun muss nicht mehr der Patient beweisen, dass der Schaden durch die Fehldiagnose entstanden ist, sondern der Pathologe, dass der Schaden auch bei korrekter Diagnose entstanden wäre – das wird im Zweifel nicht gelingen, der Patient gewinnt den Prozess.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

Kontakt