In den vielen Fällen, wo es aufgrund von (vermuteten) Hygieneverstößen zu Schäden bei Patienten kommt, war es bisher der Patientenseite wegen des ihr obliegenden Vollbeweises kaum möglich, die Hygienemängel nachzuweisen.
Im seltensten Fall konnte derart konkret vorgetragen werden, worin der Hygieneverstoß vorgelegen hat. Dies dann auch noch zu beweisen, war im Zweifel nicht möglich.
Nunmehr stellt der BGH (Urteil vom 19.02.2019, VI ZR 505/17; Urteil vom 24.11.2020, VI ZR 415/19) klar, dass auch bei Hygieneverstößen wie auch sonst im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen an den Vortrag des Patienten gestellt werden können, da von ihm schlicht genauere Kenntnis der medizinischen Vorgänge – auch der im Hintergrund – gefordert werden können. Nunmehr reicht es aus, vorzutragen, die Infektion habe man sich aufgrund schlechter hygienischer Zustände beispielsweise im Krankenhaus zugezogen, um die sekundäre Darlegungslast nunmehr der Arztseite auszulösen. Es obliegt nach einem entsprechenden Vorwurf des Patienten der Arztseite, konkret zu den von ihr getroffenen medizinischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz vorzutragen, so müssten die Hygienepläne, die Reinigungspläne, und sonstigen Bestimmungen bezüglich der Krankenhaushygiene und deren Einhaltung vorgelegt werden.