Wie weit darf die KiTa entfernt sein?

23.12.2019,

Grundsätzlich besteht für ein Kind, das sein drittes Lebensjahr vollendet hat, bis zum Eintritt in die Schule ein (einklagbarer!) Anspruch auf Verschaffung eines (Halbtages-) Platzes in einer KiTa. Allerdings besteht kein Anspruch auf einen Platz in einer bestimmten Einrichtung. Daher stellt sich angesichts oftmals rarer Plätze in den Einrichtungen vielen Eltern die Frage, welche Entfernung sie zwischen Wohnung und KiTa maximal hinnehmen müssen.

Das OVG Koblenz hat für den Bereich Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 15.07.2019 – 7 B 10851/19 entschieden, dass der Betreuungsanspruch nur erfüllt wird, wenn die Betreuungseinrichtung von der Wohnung des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreichbar ist. Was „vertretbar“ bzw. „ zumutbar“ ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalls – z.B. Entfernung zwischen Kita und Wohnung, das Alter des Kindes, die zur Verfügung stehenden Transportmittel und Nahverkehrsanbindungen, die Aufgabenteilung in der Familie sowie die Arbeitsplätze und -zeiten der Eltern. Jedenfalls bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln darf nach Ansicht des Gerichts die Fahrt zur KiTa (pro Weg) maximal 30 Minuten dauern.

In einem ähnlichen Fall hatte auch das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 24.07.2019 – 10 ME 154/19 die Ansicht vertreten, dass bei berufstätigen Eltern eine Gesamtfahrzeit von insgesamt einer Stunde pro Weg für die Bewältigung der Strecke zur KiTa und anschließend zur Arbeitsstelle noch zumutbar ist.

Wie sich die saarländische Gerichtsbarkeit insoweit positionieren würde, bleibt abzuwarten.

Kontakt