Bislang ging der BFH von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus. Die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG abziehbaren Aufwendungen waren unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt.
Nach der geänderten Rechtsprechung kann nun der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe für das häusliche Arbeitszimmer in Anspruch nehmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt sind.
Der BFH hat die Sache wegen noch aufzuklärender Sachverhaltsfragen an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es bleibt weiterhin spannend.