Die Ehefrau hatte vom verstorbenen Ehemann einen halben Miteigentumsanteil an dem Familienheim geerbt, welches von beiden Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war. Ein Jahr später übertrug sie das Haus auf ihre Tochter, blieb aber auf Grundlage eines Nießbrauchrechts in dem Haus weiter wohnen. Sie war der Auffassung, dass der Wert des ererbten Miteigentumsanteils bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt wird, weil es für solche Fälle eine entsprechende Steuerbefreiung gibt.
Das sah das Finanzamt aber anders und wurde vom Bundesfinanzhof in letzter Instanz auch bestätigt: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 des ErbStG kann nämlich eine Nachversteuerung erfolgen, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb „nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt“. Dass er das Haus auch in seinem Eigentum behalten muss, ergibt sich nach dem BFH daraus, dass in der Vorschrift die drei Worte „nach dem Erwerb“ stehen. Die Bezugnahme auf den „Erwerb“ solle klar zum Ausdruck bringen, dass der durch den Erwerb geschaffene Rechtszustand (nämlich das Eigentum) innerhalb der 10 Jahre unverändert bestehen bleiben müsse. Die Doppelung der „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ lasse den Schluss zu, dass die Selbstnutzung als Eigentümer erfolgen müsse. Es hätte sonst nahe gelegen, dass der Gesetzgeber die kürzere Formulierung „Selbstnutzung zu Wohnzwecken“ gewählt hätte.
Das schlichte Wohnenbleiben reicht also nicht. Der überlebende Ehegatte muss auch weiter Eigentümer des Hauses bleiben. Zugegeben: Auch für eingefleischte Juristen ist diese Argumentation eher spitzfindig.