Erbschaftstipp: Genau lesen! - Von den Tücken des Gesetzestextes

31.08.2020, Hans-Robert Ilting

Dass man Gesetzestexte, wenn es darauf ankommt, genau lesen muss, ist eine Binsenweisheit. Wie genau man lesen muss, zeigt uns ein Urteil des Bundesfinanzhofes zu der Frage einer Steuerbefreiung im Erbschaftsteuerrecht (Urteil vom 11.07.2019, II R 38/16).

Die Ehefrau hatte vom verstorbenen Ehemann einen halben Miteigentumsanteil an dem Familienheim geerbt, welches von beiden Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war. Ein Jahr später übertrug sie das Haus auf ihre Tochter, blieb aber auf Grundlage eines Nießbrauchrechts in dem Haus weiter wohnen. Sie war der Auffassung, dass der Wert des ererbten Miteigentumsanteils bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt wird, weil es für solche Fälle eine entsprechende Steuerbefreiung gibt.

Das sah das Finanzamt aber anders und wurde vom Bundesfinanzhof in letzter Instanz auch bestätigt: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 des ErbStG kann nämlich eine Nachversteuerung erfolgen, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb „nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt“. Dass er das Haus auch in seinem Eigentum behalten muss, ergibt sich nach dem BFH daraus, dass in der Vorschrift die drei Worte „nach dem Erwerb“ stehen. Die Bezugnahme auf den „Erwerb“ solle klar zum Ausdruck bringen, dass der durch den Erwerb geschaffene Rechtszustand (nämlich das Eigentum) innerhalb der 10 Jahre unverändert bestehen bleiben müsse. Die Doppelung der „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ lasse den Schluss zu, dass die Selbstnutzung als Eigentümer erfolgen müsse. Es hätte sonst nahe gelegen, dass der Gesetzgeber die kürzere Formulierung „Selbstnutzung zu Wohnzwecken“ gewählt hätte.

Das schlichte Wohnenbleiben reicht also nicht. Der überlebende Ehegatte muss auch weiter Eigentümer des Hauses bleiben. Zugegeben: Auch für eingefleischte Juristen ist diese Argumentation eher spitzfindig.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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